Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.1 Tatbestandsmerkmal Steuerverkürzung

Rz. 39a Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3 Weitergabe der Auswertungsergebnisse (Abs. 2)

Rz. 68 Die Auswertungsergebnisse der länderübergreifend analysierten Daten sind nach § 88b Abs. 2 AO den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. 3.1 Auswertungsergebnisse Rz. 69 Auswertungen einer zuständigen Landes- oder Bundesfinanzbehörde werden wegen des länderübergreifenden Datenmaterials i. d. R. auch länderübergreifende Erge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.3 Restriktive Normauslegung

Rz. 20 Einschränkungen der Freiheitsgrundsätze durch den Staat müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.[1] Dies schließt eine ausufernde Datennutzungs- und Ermittlungsberechtigung auf Basis des § 88b AO aus. Rz. 21 Es bedarf dementsprechend einer dies berücksichtigenden verfassungskonformen Auslegung der Norm.[2] § 88b AO regelt in verfassungskonfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.1 Auswertungsergebnisse

Rz. 69 Auswertungen einer zuständigen Landes- oder Bundesfinanzbehörde werden wegen des länderübergreifenden Datenmaterials i. d. R. auch länderübergreifende Ergebnisse erbringen. Die Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf die Auswertungsergebnisse nach Abs. 1 enthält zugleich eine Begrenzung auf die zweckbezogen ermittelten Ergebnisse. Rz. 70 Zu den Auswertungsergebnissen na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 4 Zuständige Finanzbehörde nach Abs. 3

Rz. 74 Aufseiten der Länder werden die zuständigen Finanzbehörden und damit die für die Aufgabe bestimmten oder eingerichteten zentralen Stellen durch eine nach § 88b Abs. 3 AO zu erlassende Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Diese wiederum ist ermächtigt, die Verpflichtung zum Erlass der Rechtsverordnung auf die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde[1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft gerade in jüngerer Zeit spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Rz. 2 § 88b AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.2 Verhütung

Rz. 40 Ein Ziel des Gesetzes ist zum einen die Verhütung von Steuerverkürzungen. Mit der Berechtigung zur Datennutzung für den Zweck der Verhütung von Steuerverkürzungen enthält die Berechtigungsnorm einen präventiven Ansatz.[1] Die Regelung dient nicht nur der Entdeckung tatsächlich begangener Straftaten, sondern hat einen besonderen Wert in ihrer spezial- aber auch general...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4 Verfassungsmäßigkeit der Norm

Rz. 13 Da der automatisierte Datenabgleich nach § 88b AO der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung einer länderübergreifenden, sowie international bedeutsamen oder erheblichen Steuerverkürzung dient, wird vertreten, die Norm begründe die Einführung der anlasslosen Rasterfahndung in das Steuerverfahrensrecht. Dies sei umso gravierender, als in § 88b AO weder eine konkrete Gef...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.3 Gegenseitiger Datenabruf

Rz. 36 Der Datenabruf soll auf Gegenseitigkeit beruhen. Dies ist aber nicht i. S. eines Datentauschs zu verstehen. Für bereitgestellte Daten besteht ein Abrufrecht der anderen zuständigen Stellen. Die Gegenseitigkeit bezieht sich auf die Bereitstellung "eigener Daten" zum Datenabruf und damit auch auf die Berechtigung zur Datenbereitstellung, nicht auf eine potenzielle Verpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.2 Automatisierter Datenabgleich

Rz. 54 Auf bloße Einzelfälle beschränkte Informationsbeschaffung ist umständlich, zeitaufwendig und angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Eine wirksame, zeitnahe Bekämpfung länderübergreifender oder gerade international strukturierter Steuerverkürzungen erfordert eine technische Infrastruktur, die dem Bund und den Ländern den kurzfristige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 5 Normkritik

Rz. 78 Die Fassung der Norm ist unübersichtlich und bedarf einschränkender Auslegung. Dies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Norm oder zu ihrer Verfassungswidrigkeit. Eine Behebung verbleibender Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls möglich (Rz. 26), da der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die moderne Informationstechnologie hat Gesellschaft und Wirtschaft gerade in jüngerer Zeit spürbar verändert. Technische Entwicklungen, wie das Internet und seine Möglichkeiten zur Gestaltung von Prozessen, haben Eingang in das Besteuerungsverfahren sowie in die Strategien der Steuervermeidung gefunden. Rz. 2 § 88b AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.5 Speicherung

Rz. 63 Die normierte Speicherungsberechtigung führt nicht zur länderübergreifenden Speicherungsnotwendigkeit. Vielmehr wird diese durch die Nutzungsberechtigungen des § 88b Abs. 1 AO ersetzt. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zu diesem Zweck ist entbehrlich (s. zu Rz. 33). Rz. 64 Gleichwohl unterstützt die normierte Berechtigung zur Speicherung die Aufgabenerledigung der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die in der Steuerverwaltung vorhandenen Daten werden durch eine bessere Vernetzung speziell für diese Aufgabe berufener und übergreifend tätiger Stellen einer verbesserten Aufbereitung und Auswertung zugeführt. Diese Analysen führen zu Erkenntnissen, die für den Zuständigkeitsbereich des ausführenden Landes oder des Bundes, aber insbesondere und gezielt auch übergreife...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5 Zweckbestimmung

Rz. 39 Zunächst beschreibt § 88b AO die Nutzungsmöglichkeiten und Ziele. Diese zweckbestimmte Eingrenzung ist ein wesentlicher Faktor für die Bestimmtheit der Norm. Eine Behebung eventuell verbliebener Bestimmtheitsmängel durch verfassungskonforme Auslegung der Norm ist jedenfalls dann möglich, wenn der Regelungskern der Norm deutlich den Zweck erkennen lässt, dem die Regelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.3 Elektronische Zurverfügungstellung

Rz. 73 Die Zurverfügungstellung erfolgt durch elektronische Datenübermittlung. Das setzt zwischen den jeweiligen Behörden zwar ein gesichertes Übermittlungsverfahren voraus, dieses muss aber ohnehin schon auch für den Abruf der Daten des jeweils anderen Landes bzw. des Bundes gegeben sein.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1 Verfassungsrechtliche Problemstellungen

1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6 Handlungsbefugnisse

Rz. 50 Für die Frage der tatsächlichen Nutzung der Daten kann nicht auf eine vollständige Beschreibung der Ausgestaltung, sondern nur auf eine maßgebliche, klar definierbare und auch durch weitere Rechtsgrundsätze auslegbare Normvorgabe abzustellen sein. 2.6.1 Abrufberechtigung Rz. 51 Die Berechtigung, Daten untereinander abzurufen, ist logische Grundlage der Norm (s. zu Rz. 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.2 Bereitstellung

Rz. 33 § 88b AO ermächtigt zur Bereitstellung von Daten im Rahmen der jeweils bestehenden eigenen Datenhoheit. Der Aufbau von gesonderten Datenbanken zum Zweck der Datenauswertung ist damit – wie die Begründung des Gesetzes ausweist – entbehrlich.[1] Rz. 34 Die Bereitstellung erfolgt durch die Finanzbehörde des Landes oder des Bundes, um deren gespeicherte Daten es sich hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.4 Länderübergreifend (Nr. 1)

Rz. 44 In der Beschränkung auf besondere Gestaltungsformen der Steuerverkürzung liegt eine einengende Präzisierung des Tatbestands, der wesentlich auch zur Bestimmtheit der Norm beiträgt (s. zu Rz. 39). Zugleich gibt der Gesetzgeber dadurch auch eine präzisierende Grundlage für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Rz. 45 Der Analyse- oder Ermittlungszweck muss von...mehr

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Umsatzbesteuerung – wie erf... / 8 Rechtsvorschriften

Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum § 16 UStG Besteuerungsverfahren § 18 UStG Fristverlängerung und Sondervorauszahlung §§ 46, 47 UStDV Erklärung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Zahlungs-Schonfrist § 240 Abs. 3 Satz 1 AO Kleinunternehmereigenschaft § 19 UStGmehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.1 Wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlungen (§§ 2, 3 ZIV)

Rz. 6 Wirtschaftlicher Eigentümer der den grenzüberschreitenden Zinszahlungen jeweils zugrunde liegenden Forderungen und somit Nutzungsberechtigter der Zinszahlungen ist jede in einem anderen Mitgliedstaat der EU als dem der Zahlstelle oder in einem der in § 16a Abs. 2 ZIV benannten Gebiete (Rz. 45ff.) steuerlich ansässige natürliche Person, die grenzüberschreitende Zinszahl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2.8 Außenprüfung

Rz. 52 Die Finanzverwaltung ist nach § 50b S. 1 EStG berechtigt, die den Mitteilungen an das BZSt zugrundeliegenden Verhältnisse nach § 45e EStG von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Zudem gelten die Vorschriften über die Außenprüfung nach den §§ 193 bis 203 AO nach § 50b S. 2 EStG sinngemäß.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Steuerverfahren verdichten sich die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Herbeiführung des Verfahrenszwecks, sodass Beginn und Ende des Verfahrens zugleich auch das Entstehen und Erlöschen dieser Rechte und Pflichten kennzeichnet. Als Verfahren ist hierbei jedes auf die Verwirklichung eines verfahrensrechtlichen Ziels gerichtetes Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.3 Amtsverfahren (Satz 2 Nr. 1 1. Alt.)

Rz. 11 Das Besteuerungsverfahren ist – anders als das gerichtliche Verfahren – grundsätzlich kein förmliches Verfahren. Eine besondere Einleitung im Wege einer förmlichen Erklärung über die Anhängigkeit des Verfahrens und über die Rechtsstellung der Beteiligten erfolgt im Gegensatz zum Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren nicht. Ein steuerliches Verwaltungsverfahren beginnt re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.2 Echte Antragsverfahren (Satz 2 Nr. 2)

Rz. 17 § 86 S. 2 Nr. 2 AO erfasst nur sog. echte (reine) Antragstatbestände. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mitwirkungsbedürftig ist. Die durch eine Antragstellung oder die Ausübung eines Wahlrechts dokumentierte Zustimmung des Beteiligten muss gesetzlich zwingend vorgeschrieben sein.[1] Beispiele hierfür sind die Gewährung von Wohnungsbauprämie[2], der Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.3 Unechtes Antragsverfahren (Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)

Rz. 18 Um ein unechtes Antragsverfahren handelt es sich hingegen, wenn eine Antragstellung nach dem Gesetz zwar nicht erforderlich, aber möglich und zweckmäßig ist.[1] Die Ausübung des Antragsrechts führt in diesen Fällen zumeist zu einem Wechsel des Verfahrensprinzips. Hat der Beteiligte keinen Antrag gestellt, so kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86 Beginn des Verfahrens

1 Allgemeines Rz. 1 Im Steuerverfahren verdichten sich die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Herbeiführung des Verfahrenszwecks, sodass Beginn und Ende des Verfahrens zugleich auch das Entstehen und Erlöschen dieser Rechte und Pflichten kennzeichnet. Als Verfahren ist hierbei jedes auf die Verwirklichung eines verfahrensrechtlichen Ziels gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 2 Opportunitäts-/Legalitätsprinzip

Rz. 3 Die steuerlichen Verfahren lassen sich zum einen danach unterteilen, ob ihre Einleitung ein vorheriges Handeln (z. B. Antrag) voraussetzt, dieses nur den nicht zwingend vorgeschriebenen Regelfall darstellt oder die Finanzbehörde von Amts wegen tätig wird. Zum anderen wird danach differenziert, ob das Gesetz die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zwingend vorschreibt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.1 Offizial-/Dispositionsmaxime

Rz. 7 Der Beginn eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens oder zutreffender der Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens richtet sich entweder nach der Offizialmaxime (Amtsgrundsatz, Grundsatz der Amtswegigkeit) oder der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Die Offizialmaxime gilt, wenn ausschließlich die Finanzbehörden bestimmen, ob und wann e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 4 Rechtsschutz

Rz. 21 Ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens von einer Antragstellung abhängig und hat der Stpfl. den entsprechenden Antrag wirksam gestellt, so besteht zwar kein Anspruch auf dessen Befolgung. Er hat aber einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags.[1] Hierum hat sich die Finanzbehörde in angemessener Zeit zu kümmern. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.2 Opportunitätsprinzip (Satz 1)

Rz. 8 Nach der Grundregel des § 86 S. 1 AO werden Verwaltungsverfahren von Amts wegen (Offizialmaxime) und nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip) eingeleitet. Allerdings gilt dies nur insoweit, als Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen. § 86 S. 2 AO durchbricht die Grundprinzipien des S. 1 in zweierlei Hinsicht[1]: Zum einen wird das Opportunitätsprinz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.4 Selbstständige/unselbstständige Antragsverfahren

Rz. 19 Darüber hinaus ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Antragsverfahren zu unterscheiden. Das Antragsprinzip gilt nur bei selbstständigen Antragstatbeständen. Diese bilden den alleinigen Verfahrensgegenstand und werden als solche durch Verwaltungsakt beschieden.[1] Hierunter fallen z. B. Anträge auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs[2], auf Gewährung von Inve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.1 Grundsätze

Rz. 15 In den Steuergesetzen finden sich mit steigender Tendenz auch Tatbestände, in denen das finanzbehördliche Tätigwerden von einer Antragstellung abhängt.[1] Abzugrenzen ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von der Ausübung steuerlicher Wahl- oder Optionsrechte, die im laufenden Verwaltungsverfahren, mithin nach der Einleitung des Verfahrens, auszuüb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4 Antragsverfahren

3.4.1 Grundsätze Rz. 15 In den Steuergesetzen finden sich mit steigender Tendenz auch Tatbestände, in denen das finanzbehördliche Tätigwerden von einer Antragstellung abhängt.[1] Abzugrenzen ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von der Ausübung steuerlicher Wahl- oder Optionsrechte, die im laufenden Verwaltungsverfahren, mithin nach der Einleitung des Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3 Einleitung des steuerlichen Verwaltungsverfahrens

3.1 Offizial-/Dispositionsmaxime Rz. 7 Der Beginn eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens oder zutreffender der Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens richtet sich entweder nach der Offizialmaxime (Amtsgrundsatz, Grundsatz der Amtswegigkeit) oder der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Die Offizialmaxime gilt, wenn ausschließlich die Finanzb...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Z / 3.1 Zeile 4

In Zeile 4 sind die Zuwendungen (Spenden und Beiträge) für steuerbegünstigte Zwecke einzutragen, die im Kalenderjahr 2020 bzw. im abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 von einer Personengesellschaft, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, geleistet worden sind. Der Betrag ist der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen. Begünstigte Zuwendungen sind Spende...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Grundlage des § 29 UStG und Einführung zum 1.1.1968

Rz. 1 Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die USt der Höhe nach zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung durch den Unternehmer. Das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Preis erbringen zu wollen, ist weder für die Anwendung der Vorschriften über die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht eines Umsatzes noch für ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 75 Eine niedrigere Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder ein Erlass aus Billigkeit nach § 227 AO aus Gründen einer sachlichen Härte dürfte bei Nichtanwendung des § 29 UStG in aller Regel zu verneinen sein, wenn der Vertrag zwischen den Vertragsparteien nach deutschem Recht zu beurteilen ist, da der Gesetzgeber die Rechtsfolgen einer Änderung des UStG gerade durch die Vors...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Beweislast des Anspruchsberechtigten

Rz. 70 Der den Ausgleichsanspruch begehrende Vertragspartner hat sowohl den Anspruch dem Grunde wie auch der Höhe nach nachzuweisen. Erfahrungsgemäß werden sich hier insbesondere bei dem Nachweis über einen Ausgleichsanspruch der Höhe nach erhebliche Schwierigkeiten für den Kläger ergeben. Der Gesetzgeber hat hier im Rahmen einer Beweiserleichterung unter Hinweis auf § 287 A...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 3.3 Zeile 1b

In Zeile 1b sind positive oder negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften zu erfassen. Die einzelne Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer sind auf einem gesonderten Blatt darzustellen. Einzutragen sind nur Einkünfte, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zu einem eigenen Betrieb der La...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 2.1 Vor Zeile 1

In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. In den Zeilen 1 ff. sind daher nicht die Gewinne anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewer...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 4.1 Zeile 2

In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 180 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 13–15 der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 29–39 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 83 ff. der Anlage...mehr

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Vermietung und Verpachtung: Einkunftserzielung bei entgeltlich bestelltem Nießbrauch

Leitsatz Räumt der Eigentümer einem Dritten ein dingliches oder obligatorisches Nutzungsrecht ein, muss stets geprüft werden, ob und inwieweit der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt. Sachverhalt Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass der Kläger aus dem notariell beurkundeten Nießbrauchsvertrag vom 2.10.2008 ü...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 5.1 Zeile 9

Die Zeilen 9, 10 sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Ergebnis der selbstständigen Arbeit erfasst, soweit die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist oder hierfür im Inland eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1 Festsetzung durch eigenen Prämienbescheid/Bekanntgabe lt. JStG 2019

Rz. 2 Ursprünglich sollte lt. JStG 2019 die Mobilitätsprämie nach Ablauf des Kj. in einem Prämienbescheid festgesetzt werden. Der Anspruch auf Auszahlung der Mobilitätsprämie sollte mit Tatbestandsverwirklichung (§ 38 AO) entstehen und der Prämienbescheid ein selbstständiger Verwaltungsakt i. S. d. §§ 118ff. AO sein.[1] Die Mobilitätsprämie sollte im Rahmen des Abflussprinzip...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2 Auszahlung/Fälligkeit lt. JStG 2019

Rz. 4 Gem. § 105 S. 4 EStG a. F. hätte die Auszahlung der Prämie aus den Einnahmen der ESt erfolgen sollen. Dies hat impliziert, dass der Stpfl. dessen Einnahmen unter dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG liegen und der infolge dessen nicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet ist, eine solche dennoch hätte erbringen müssen. Während der Stpfl. eine vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4 Anzeigepflicht, Haftung des Vertreters, Rückforderung (§ 45b Abs. 3 EStG)

Rz. 21 Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge, der den Sammelantrag gestellt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO), dass die Erstattung der KapESt ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so ist er verpflichtet, dies dem BZSt anzuzeigen. Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge, wenn er seiner An...mehr

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ZErb 02/2021, Der Familienp... / b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte

Die GbR ist wie alle Personengesellschaften im Grundsatz steuerlich transparent, d.h. sie unterliegt selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Besteuerung findet vielmehr anteilig auf der Ebene der Gesellschafter statt. Die Gesellschafter werden also im Grundsatz so behandelt, als hätten sie die Einkünfte der Gesellschaft entsprechend ihres Anteils an der Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 6 Empfangsvollmacht für die Steuererstattung (§ 45b Abs. 5 EStG)

Rz. 27 Die Vollmacht, die der Gläubiger der Kapitalerträge dem von ihm beauftragten Vertreter zum Stellen des Sammelantrags erteilt, ermächtigt diesen nicht nur zum Stellen des Antrags, sondern gleichermaßen zum Empfang des Erstattungsbetrags. § 45b Abs. 5 EStG enthält diese spezialgesetzliche Regelung, weil § 80 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 AO die Wirkung einer Vollmacht im Besteuerun...mehr