Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 31 Dienstaufsicht

Schrifttum Schmidt-Räntsch, DRiG, 7. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 31 FGO obliegt die Dienstaufsicht über die Berufsrichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des FG bzw. des BFH dem Gerichtspräsidenten. Nicht erfasst sind die ehrenamtlichen Richter (§ 2 DRiG). Die Dienstaufsicht gehört zur Gerichtsverwaltung und betrifft daher "die Verwaltung der f...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, dass einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sie also keinen Suspensiveffekt auslöst. Dementsprechend sind in § 131 Abs. 1 FGO die Voraussetzungen geregelt, unter denen einer Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommt. § 131 Abs. 2 FGO regelt wiederum die Au...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 3 Errichtung und Aufhebung von Finanzgerichten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 3 Abs. 1 FGO bestimmt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO genannten organisatorischen Maßnahmen nur durch ein förmliches Gesetz geregelt werden können (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 FGO z. B. BFH v. 14.08.1980, V R 142/75, BStBl II 1981, 71); untergesetzliche Normen, z. B. Rechtsverordnungen reichen daher nicht aus. Die Vorschrift trägt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 71 Zustellung der Klageschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klageschrift (§§ 65, 64 Abs. 2 FGO) dem Beklagten (§ 63 FGO) von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 166ff. ZPO). Die Zustellung ist vom Vorsitzenden zu verfügen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 209 ZPO), weil sie – ebenso wie die Auffor...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 47 Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 47 FGO ordnet für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der letzten Behördenentscheidung zu erheben ist. Eine spezielle Klagefrist enthält § 367 Abs. 2b Satz 5 AO (s. § 367 AO Rz. 30). Die Einhaltung der Klagefrist ist Sachentscheidungsvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz ohn...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 124 Prüfung der Zulässigkeit der Revision

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der BFH hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision von Amts wegen zu prüfen. Das Gesetz räumt dem BFH insoweit kein Ermessen ein ("prüft"). Die Revision ist statthaft, wenn sie sich gegen ein Urteil oder gegen einen Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO) richtet und die Revision zugelassen ist. Dabei muss der BFH auch prüfen, o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 130 Abhilfe oder Vorlage beim BFH

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Gericht (Senat, Vorsitzender/Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 FGO, Einzelrichter nach § 6 FGO oder konsentierter Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO) oder der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten wird, ist verpflichtet, sich darüber schlüssig zu werden, ob das (zulässige!) Rec...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 122 Beteiligte am Revisionsverfahren

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Am Revisionsverfahren nehmen nur diejenigen teil, die aufgrund von § 57 FGO am Klageverfahren beteiligt waren; sie werden mit der Einlegung der Revision eo ipso Beteiligte des Revisionsverfahrens. Maßgeblich ist die tatsächliche Beteiligung (BFH v. 04.12.2012, I B 72/12, BFH/NV 2013, 565; BFH v. 20.12.2013, IX R 33/12, BFH/NV 2014, 557),...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 97 Zwischenurteil über Zulässigkeit der Klage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines Zwischenurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) kommt nicht nur in dem genannten Fall, sondern allgemein dann in Betracht, wenn ein Streit über Prozessvoraussetzungen (s. § 95 FGO Rz. 2) positiv zu entscheiden ist und es den Umständen nach angebracht erscheint, dies mittels eines selbstständig anfechtbaren Urteils...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 103 Am Urteil beteiligte Richter

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen der Geschäftsverteilung und des Sitzungsplanes der Senate siehe die §§ 4 und 27 FGO; im Hintergrund steht der Grundsatz vom gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Prinzip der Einheit der mündlichen Verhandlung (s. § 92 FGO Rz. 1) bedeutet grundsätzlich, dass das Urteil nur von den...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 123 Unzulässigkeit der Klageänderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenstand der Prüfung des BFH im Revisionsverfahren ist die Prüfung des Urteils des FG in rechtlicher Hinsicht. Deshalb ist für die Entscheidung des BFH grundsätzlich der Sachverhalt maßgebend, der vom FG festgestellt wurde. Klageänderungen verändern den Prozessstoff auch in tatsächlicher Hinsicht, sodass hierfür im Revisionsverfahren k...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 16 Stellung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ehrenamtliche Richter wirken bei den Urteilen des Senats mit den gleichen Rechten wie die Berufsrichter bei den FG mit (s. § 5 FGO Rz. 3 f.). Beim BFH gibt es keine ehrenamtlichen Richter – dies folgt unmittelbar aus § 10 Abs. 3 FGO –, was sich daraus erklärt, dass der BFH als Revisionsinstanz lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden h...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 149 Festsetzung der zu erstattenden Aufwendung

Schrifttum Gruber, Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Partei im Steuerprozeß, StB 1999, 186. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 149 FGO regelt das Verfahren betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, der ganz oder teilweise obsiegt hat, das sog. Kostenfestsetzungsbeschlussverfahren. Ein Antrag des Beklagten kommt dabei wegen § 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 144 Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 144 FGO muss das Gericht abweichend von § 143 FGO keine obligatorische Kostengrundentscheidung (s. § 143 FGO Rz. 1) treffen, wenn ein Rechtsbehelf in vollem Umfang zurückgenommen worden ist. Die materielle Gerichtskostenpflicht bei Rücknahme eines Rechtsbehelfs (bzw. eines Antrags) ergibt sich ohne Weiteres aus § 136 Abs. 2 FGO, s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 143 Kostenentscheidung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 143 FGO hat das Gericht mit Beendigung des Verfahrens bzw. eines selbstständigen Verfahrensabschnitts von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, die sog. Kostengrundentscheidung. Es handelt sich um die Entscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat; bei mehreren Kostenpflichtigen (§ 31 Abs. 1 GKG, § 136 Abs....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 109 Nachträgliche Ergänzung eines Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein sog. Ergänzungsurteil kann ergehen, wenn das Urteil einen nach dem Tatbestand feststehenden Teil des Streites (Anträge der Beteiligten) nicht erledigt hat (BFH v. 21.08.2008, VII B 117/08, BFH/NV 2008, 2035), desgl. wenn die Kostenentscheidung fehlt. Die Urteilsergänzung dient – wie die Tatbestandsberichtigung des § 108 FGO – der Ers...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 154 Androhung eines Zwangsgeldes

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 154 FGO regelt die Zwangsvollstreckung gegen die als Beklagter (§ 63 FGO) unterlegene Finanzbehörde, und zwar durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung bestimmter, nicht in Geldleistungen bestehender Verpflichtungen, die der Finanzbehörde in gerichtlichen Entscheidungen der bezeichneten Art auferlegt sind. Die Vollstreckung ge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52b Elektronisch geführte Prozessakten

Schrifttum N. Fischer, Justiz-Kommunikation – Reform der Form?, DRiZ 2005, 90; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009; Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 121 Verfahrensvorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm dient der Vervollständigung der Vorschriften über die Revision, deren verfahrensmäßige Ausgestaltung in den § 115ff. FGO nur hinsichtlich der revisionsrechtlichen Besonderheiten geregelt ist. Auf das Beschwerdeverfahren kann § 121 FGO sinngemäße Anwendung finden (BFH v. 11.01.2012, VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756). Verwiesen wird...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Unbillige Härte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 2. HS AO)

Tz. 38 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vollziehung soll ferner ausgesetzt werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die unbillige Härte muss gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt noch vor seiner Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll (BFH v. 11.12.1968, II B 51/69, BSt...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege (§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO)

Tz. 119 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nachgemachte Belege sind rechtswidrig (fälschlich) angefertigte Belege, während die Verfälschung einen rechtmäßigen Beleg voraussetzt, ihm jedoch rechtswidrig einen anderen Inhalt gibt (ihn verfälscht). Der Zweck kann darin liegen, dass über die Echtheit des Beleges getäuscht werden soll, oder dass der Anschein der Übereinstimmung zwis...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Aufrechnungserklärung (§ 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 388 BGB)

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 388 BGB erfolgt die Aufrechnung durch einseitige, empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist in gleicher Weise wie die des Stpfl. eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und kein Verwaltungsakt (BFH v. 26.07.2005, VII R 72/04, BStBl II 2006, 350; BFH v. 29.11....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

App, Überblick über die Pfändung von Sachleistungsansprüchen, DStZ 1993, 400.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Beweisgrundsätze im Steuerstrafverfahren

Schrifttum Schützeberg, Die Schätzung im Besteuerungs- und im Strafverfahren, StBp 2009, 33; Coen, Ankauf und Verwertung deliktisch beschaffter Beweismittel in Steuerstrafverfahren aus völkerrechtlicher Sicht, NStZ 2011, 433; Kaiser, Zulässigkeit des Ankaufs deliktisch erlangter Steuerdaten, NStZ 2011, 383; Schenkewitz, Aktuelles zu steuerstrafrechtlichen Behandlung fingierter A...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Art der Aufbewahrung

I. Geordnete Aufbewahrung Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Aufbewahrung der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen muss geordnet erfolgen. Die Art und Weise bleibt im Übrigen dem Stpfl. überlassen. Eine geordnete Aufbewahrung liegt jedoch nur dann vor, wenn einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit das Auffinden der für einen Überblick über die Geschäf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Heuermann, Entrichtungspflicht – Steuerpflicht – Grundpflicht?, FR 2013, 354.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz, Verwertungsverbot

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zum Rechtsschutz gegen die Prüfungsanordnung und andere Verwaltungsakte im Rahmen der Außenprüfung s. § 196 AO Rz. 12 f., zum Verwertungsverbot s. § 196 AO Rz. 14 ff.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Betroffener Personenkreis Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Personenkreis, dem das beruflich bedingte Verweigerungsrecht zusteht, ist in Abs. 1abschließend genannt. Es handelt sich also nicht um eine nur beispielhafte Aufzählung, sodass sich andere Berufsgruppen nicht auf ein berufsbedingtes Aussageverweigerungsrecht berufen können. Deshalb steht auch Mitarbeitern ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / H. Korrektur wegen Widerspruchs zur EuGH-Rechtsprechung

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steht die Regelung eines Verwaltungsakts im Widerspruch zum EU-Recht oder zur EuGH-Rechtsprechung, richtet sich die Korrektur nach der AO, s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 18 ff.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Nichtentrichtung

Tz. 16 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Steuer kann entrichtet werden durch Zahlung (§ 224 AO), Aufrechnung (§ 226 AO; s. Rz. 19) oder Befriedigung im Zwangsvollstreckungsverfahren.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Wulf, Steuererklärungspflichten und "nemo tenetur", wistra 2006, 89.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Reichweite der materiellen Rechtskraft Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft die materielle Rechtskraft und regelt sie in objektiver und subjektiver Weise. Die materielle Rechtskraft reicht so weit, wie über den Streitgegenstand entschieden ist, setzt mithin ein Sachurteil voraus. Ein Prozessurteil entfaltet daher keine Bindungswirkung, die über die...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Rz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Pfändungsmaßnahmen i. S. der Vorschrift ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO; zu den Anfechtungsgründen s. im Einzelnen: Lemaire, AO-StB 2004, 189, 191 ff.).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Treu und Glauben

Schrifttum Wassermeyer, Vertrauensschutz im Steuerrecht, INF 1984, 69; Carl, Die Verwirkung im Abgabenrecht, DStZ 1988, 529; Thiel, Vertrauensschutz im Besteuerungsverfahren, DB 1988, 1343; von Groll, Treu und Glauben im Steuerrecht, FR 1995, 814; Tiedtke/Wälzhoff, Vertrauensschutz im Steuerrecht, DStZ 1998, 819; Spindler, Vertrauensschutz im Steuerrecht, DStR 2001, 725; Balmes/Kot...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

I. Gegenstände der Hingabe an Zahlungs statt Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An Zahlungs statt zu Eigentum übertragen werden können Kunstgegenstände (Gemälde, Aquarelle, Lithographien, Plastiken, Skulpturen usw.), Kunstsammlungen (eine Mehrheit von Kunstgegenständen, die planmäßig oder auch zufällig zusammengeführt sind), wissenschaftliche Sammlungen (Sammlungen, die di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Jestädt, Klagebefugnis von Treugebern, DStR 1992, 99; Brüggmann, Die Rechtsbehelfsbefugnis des nichtunternehmerischen Treugeber-Kommanditisten bei gesonderter Feststellung von Sonderbetriebsausgaben, DStZ 1994, 141; Siegert, Die Abgabenordnung im Wandel: Das neue Einspruchsverfahren, DStZ 1995, 25; Dißars/Dißars, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher Feststellung, BB 1996, 773; H...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Höhe, Festsetzung

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wegen der Höhe und der Berechnung der Zinsen s. Erläuterungen zu s. § 238 AO; die Festsetzung der Zinsen bestimmt sich nach § 239 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Ermessensermächtigung der Finanzbehörde

I. Begriff des Ermessens und Ermessensentscheidung Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Normen sind üblicherweise konditional aufgebaut: Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die in der Norm angeordnete Rechtsfolge ein. Bei einer Ermessensnorm führt die Erfüllung des Tatbestands grds. nicht zu lediglich einer einzigen Rechtsfolge. Vielmehr wird der Behörde in diesem Fa...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zustimmung zum Widerruf

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Gesetzeswortlauf des § 131 Abs. 2 AO hinaus ist ein Widerruf auch dann zulässig, wenn der Betroffene ihm zustimmt.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Regelung

I. Bestandsaufnahme Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach den Verbrauchsteuergesetzen entsteht die Verbrauchsteuer mit der Entfernung steuerpflichtiger Waren aus dem Steuerlager oder mit ihrer Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager, wenn sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschließt. Zur Überprüfung dieser Vorgänge ordnen Verbrauchsteuergeset...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Loose, Der Einzelrichter im finanzgerichtlichen Verfahren, StuW 2006, 376.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Beschlagnahme und Durchsuchung

Schrifttum Joecks, Die Stellung der Kreditwirtschaft im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, WM Beilage 1/98 zu Heft 20, 1998; Dittges/Grass, EG-Rechtswidrigkeit der Fahndungswelle bei deutschen Banken, BB 1998, 1390; Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlagen bei fehlender Rückgabemöglichkeit, wistra 1999, 175; Kunz, Durchsuchung und Beschlagnahme im Steuerstraf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Taterfolg

I. Verkürzung von Steuern Schrifttum Ulsamer/Müller, Strafrechtliche Konsequenzen der Entscheidung des BVerfG zur Vermögensteuer, wistra 1998, 1; Bornheim, Halbteilungsgrundsatz und Steuerhinterziehung, StuW 1998, 146; Dörn, Steuerhinterziehung in Schätzungsfällen?, NStZ 2002, 189; Beckemper, Steuerhinterziehung durch Erschleichen eines unrichtigen Feststellungsbescheides, NStZ 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verpflichtung zur Steuerfestsetzung

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörde ist zur Festsetzung der Steuer grundsätzlich verpflichtet (§ 85 AO), sie hat insoweit kein Ermessen. Ausnahmen z. T. mit der Folge einer Ermessensbefugnis der Finanzbehörde ergeben sich aus s. § 156 AO i. V. m. der KBV (s. § 156 AO Rz. 3) bzw. der Möglichkeit, von einer Steuer abzusehen (s. § 156 AO Rz. 4), aus § 163 AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Feststellungsbescheid

1. Gesonderte Feststellung (§ 179 Abs. 1 AO) Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die gesonderte Feststellung erfolgt durch Feststellungsbescheid. Gegenstand des Feststellungsbescheids sind die i. d. R. mehreren Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (s. Rz. 2), die jede für sich einen selbstständigen Ausspruch ("Tenor") bilden. Die einzelne Feststellung ist jedoch kein g...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Wirkungen der Vorläufigkeit

I. Allgemein Tz. 25 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Umfang der Vorläufigkeit wird der Steuerbescheid materiell nicht bestandskräftig. Die Vorläufigkeit bezieht sich auf die Steuerfestsetzung und nicht auf einzelne Besteuerungsgrundlagen, obwohl Grund und Umfang der Vorläufigkeit des Steuerbescheids dadurch angegeben werden, dass eine einzelne Besteuerungsgrundlage als unge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Anwendungsbereich

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift findet auf alle Fälle Anwendung, die von den Zinstatbeständen der §§ 233a bis 237 AO erfasst werden. Für Säumniszuschläge gilt § 238 AO nicht.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Wüllenkemper, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Aufteilungsbescheide, DStZ 1991, 36.mehr