Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Dänzer-Vanotti, Die einseitige Erledigungserklärung des beklagten Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren, StuW 1978, 158; Jost, Vorteilhaftigkeitsvergleich unter Kostengesichtspunkten, Klagerücknahme oder Hauptsachenerledigung, INF 1997, 709; Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Gluth, Kostenüberlegungen bei Beendigung des Verfahrens, AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone, Verfahrensrechtliche Fragen beim Insolvenzverfahren, AO-StB 2004, 142; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Bartone, Der Abrechnungsbescheid, AO-StB 2003, 340; Ripken, Abrechnungsbescheid als Mittel der Streitschlichtung, NWB F. 2, 8181 (24/2003); Eich, Der Abrechnungsbescheid, AO-StB 2004, 133.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

S. Schrifttum zu § 193 AO und s. Schrifttum zu § 196 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Schwöbel, Die Vertretenenhaftung nach § 70 AO. Gibt es einen neuen Anwendungsbereich der Vertretenenhaftung im Großhandel? StW 2006, 77; Fehsenfeld, Die Reichweite der Haftung des Vertretenen nach § 70 AO, DStZ 2012, 852; Bruschke, Haftungsfragen beim Rechnungssplitting, DStZ 2013, 831; Gehm, Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis, StBp 2015, 337.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Buciek, Bindende Erklärungen der Finanzverwaltung, DStZ 1999, 389; Borggreve, Auskünfte und Zusagen über Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2007, 77 (Teil I); AO-StB 2008, 108 (Teil II); Martin, Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, NWB 2012, 3700; Geserich, Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG, NWB 2014, 1866; Hilbert, Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 24e EStG, NWB 2018,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Kraemer, Kosten im Vollstreckungsverfahren, DStZ 1988, 515; Lemaire, Kostentragung nach Pfändungsmaßnahmen, AO-StB 2004, 377; Kranenberg, Vollstreckung von Vollstreckungskosten, AO-StB 2013, 121.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Holdorf-Habetha, Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, DStR 1996, 1845; Kempe, Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung, DStZ 2000, 253; Rolletschke, Die Ermessensfehlerhaftigkeit einer Kontenpfändung, DStZ 2000, 287; Bartone, Forderungspfändung und Übermaßverbot, AO-StB 2002, 397; Fritzsche, Die Pfändbarkeit offener Kreditlinie...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Zu den einzelnen Regelungen

1. Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen (§ 1 VO) Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die gesonderte Feststellung soll sich zwar insbes. auf die Besteuerungsgrundlagen einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte erstrecken, ist jedoch nicht darauf beschränkt, sondern kann auch (einzelne) tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Ste...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Haritz, Renaissance der Gesellschafterhaftung nach § 74 AO, DStR 2012, 883; Mehl/Tetzlaff, Ausweitung der Haftung nach § 74 AO, NWB 2012, 2391; Dißars, Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO, NWB 2013, 3763.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Ruhen der Verjährung

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verjährung ruht nach näherer Maßgabe des § 78b StGB. Sie ruht nach § 396 Abs. 3 AO auch im Fall der Aussetzung des Verfahrens. Im Fall des § 396 AO ruht auch die absolute Verjährung (s. Rz. 9 und § 396 AO Rz. 7).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Anordnung

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar (BFH v. 16.03.2000, III R 19/99, BStBl II 2000, 520).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Fehlende Behördenbezeichnung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein schriftlicher oder elektronischer Steuerverwaltungsakt, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, ist nichtig (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zum diesbezüglichen Erfordernis s. § 119 Abs. 3 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Einteilung der Steuern

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die systematische Einteilung und Kategorisierung von Steuern kann unter den verschiedensten Gesichtspunkten erfolgen (ausführlich z. B. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 61 ff.; Neumann in Gosch, § 3 AO Rz. 36 ff.; Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 360 ff.). Im Rahmen der vorliegenden Kommentierung sollen nur diejenigen Kriterien genannt wer...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Gmach, Pflichten des Verfügungsberechtigten, DStZ 2001, 341; Meier, Zur Haftung für Steuerschulden einer GmbH bei faktischer Geschäftsführung durch den Gesellschafter, StW 2004, 107; Kaiser/Grimm, Ausweitung der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung zu § 35 AO, DStR 2014, 179; s. auch die Hinweise bei § 34 AO und bei § 69 AO.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Lemaire, Ärgernis Verspätungszuschlag, AO-StB 2002, 229; Loschelder, Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge, AO-StB 2002, 422; Bruschke, Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Voraussetzungen und Abwehrmaßnahmen, DStZ 2007, 22; Jansen, Angriffsmöglichkeiten eines beibehaltenen Verspätungszuschlags im Änderungsbescheid – Alte und neue Rechtslage, DStR 2017, 1135.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 67 Klageänderung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die in § 67 FGO geregelte Klageänderung betrifft die Änderung der Klageart, der Beteiligten, des Anfechtungsgegenstands sowie des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (s. § 65 FGO Rz. 4; s. § 66 FGO Rz. 1 ff.). § 67 FGO betrifft nur die gewillkürte, d. h. von einem Beteiligten beantragte Klageänderung, während die Klageänderung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 55 Belehrung über Frist

Schrifttum Böwing-Schmalenbrock, Steuerbescheide wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung erst nach einem Jahr bestandskräftig?, DStR 2012, 444; Ruff, Zur Angabe des Behörden- oder Gerichtssitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung, KStZ 2012, 112. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 55 FGO stellt den Zusammenhang zwischen der Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung und der Kla...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52a Elektronische Dokumente

Schrifttum Schoenfeld, Klageeinreichung in elektronischer Form, DB 2002, 1629; Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841; Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren und im Steuerprozess, StuW 2003, 349; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommuni...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 47 Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 47 FGO ordnet für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage an, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der letzten Behördenentscheidung zu erheben ist. Eine spezielle Klagefrist enthält § 367 Abs. 2b Satz 5 AO (s. § 367 AO Rz. 30). Die Einhaltung der Klagefrist ist Sachentscheidungsvoraussetzung, die auch in der Revisionsinstanz ohn...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 361 Abs. 2 Satz 2 1. HS AO)

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese sind immer dann gegeben, wenn nach summarischer Prüfung des glaubhaft gemachten Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochten...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 95 Urteil

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Urteil ist die "klassische" Entscheidung des Gerichts. Deshalb stellt § 95 FGO die Entscheidung durch Urteil als Grundsatz dar. In der Praxis kommt es jedoch in der Mehrzahl der Fälle nicht zu einer Entscheidung durch Urteil. Dem trägt die Vorschrift durch die Öffnungsklausel für andere Entscheidungen Rechnung. "Etwas anderes bestimm...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 132 Entscheidung über die Beschwerde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zur Entscheidung im Beschlussverfahren s. allgemein die Erläuterungen zu s. § 113 FGO. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Entscheidungsform für den BFH sieht das Gesetz die Beschlussform vor. Der BFH entscheidet also grundsätzlich im schriftlichen Verfahren in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 10 Abs. 3 FGO). Mündliche Verha...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52d FGO wurde durch Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) mit Wirkung vom 01.01.2022 eingeführt. Zentraler Inhalt ist die durch § 52d Satz 1 FGO begründete Pflicht für Rechtsanwälte und Behörden, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzurei...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 125 Rücknahme der Revision

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift entspricht weitgehend § 72 FGO; s. deshalb auch die dort gegebenen Erläuterungen. Bei mehreren Revisionsklägern bleibt das Verfahren im Übrigen anhängig (s. BFH v. 31.08.2000, VIII R 33/00, BFH/NV 2001, 320). Andernfalls erfolgt Einstellung durch Beschluss mit der Kostenfolge des § 136 Abs. 2 FGO . Der Einstellungsbeschluss...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 83 Beweistermin; Teilnahme

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 83 Satz 1 FGO sind die Beteiligten von allen Beweisterminen zu benachrichtigen und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Beweistermin ist entweder die mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) oder der Termin vor dem beauftragten Richter (§ 81 Abs. 2 FGO) oder dem um Rechtshilfe ersuchten (auswärtigen) Gericht (§ 81 Abs. 2 FGO) und s...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 20 Recht zur Ablehnung der Berufung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 20 FGO begründet die Möglichkeit, ausnahmsweise die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abzulehnen. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter zu den staatsbürgerlichen Pflichten gehört, deren Erfüllung grundsätzlich nicht abgelehnt werden kann. Ob die Berufung eines Widerstrebenden ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 5 Verfassung der Finanzgerichte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aus § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 FGO folgt, dass die FG in Senate gegliederte Kollegialgerichte sind. Die Zahl der Senate wird durch das Land bestimmt, welches das FG errichtet hat. Eines gesetzgeberischen Aktes (entsprechend § 3 FGO) bedarf es dazu nach h. M. nicht. Eine Mindestanzahl von Senaten ist durch das Gesetz nicht vorgegeben (FG Sa v....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 10 Verfassung des Bundesfinanzhofs

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 10 Abs. 1 und Abs. 2 FGO legt fest, dass der BFH ebenso wie die FG ein in Senate gegliedertes Kollegialgericht ist. Die Bildung der Senate – zurzeit sind es elf – erfolgt durch die Justizverwaltung (BMJV; so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 10 FGO Rz. 2; Sunder-Plassmann in HHSp, § 10 FGO Rz. 27). Dies ist kein Akt der Geschäftsverteilun...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 104 Verkündung und Zustellung des Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Verkündung des Urteils durch Verlesen der Formel am Schluss der mündlichen Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin soll die Regel bilden; die Beteiligten, mit denen mündlich verhandelt wird, können und müssen (BFH v. 17.08.2011, X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912) erwarten, dass ihnen auch das Urteil mündlich bekannt gegebe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, GVG § 17 GVG

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Aufgrund des Verweises in § 155 Satz 1 FGO gelten die §§ 17 bis 17b GVG auch für die Finanzgerichtsbarkeit. Zur Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG bei örtlicher und/oder sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen FG s. § 70 FGO. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG regelt, dass die Zulässigkeit des konkret beschrittenen Rechtswegs (auch in sachlicher und...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 15 Richter auf Probe

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Richter auf Probe sind solche Richter, die später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden sollen, und dazu in einer mindestens dreijährigen Probezeit erprobt werden (§§ 10 Abs. 1, 12 DRiG). Sie führen die Dienstbezeichnung "Richter" (§ 19a Abs. 3 DRiG). Zum Richterkraft Auftrags können Beamte auf Lebenszeit erna...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 70 Wirkung der Rechtshändigkeit; Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 70 FGO verweist auf die §§ 17 bis 17b GVG (zum Wortlaut s. Anh. zu § 33 FGO), jedoch nur wegen der sachlichen (s. § 35 FGO) und örtlichen (s. § 38 FGO) Zuständigkeit innerhalb des Finanzrechtswegs, nicht wegen des Rechtswegs (vgl. z. B. BFH v. 19.07.2012, X B 62/12, BFH/NV 2012, 1820). Insoweit kommen diese Normen über § 155 Satz 1 FGO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 129 Einlegung der Beschwerde

Rz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 129 Abs. 1 FGO bestimmt die formellen Anforderungen an die Beschwerde. Sie ist – anders als Revision und NZB – bei FG einzulegen. Grundsätzlich ist Schriftform erforderlich (zum Schriftformerfordernis s. § 116 FGO Rz. 6). Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs kann die Beschwerde nach Maßgabe des § 52a FGO in elektronisch...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 98 Teilurteil

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass eines – selbstständig anfechtbaren – Teilurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) ist statthaft, wenn bei mehreren Klagebegehren (§ 43 FGO) eines oder bei teilbarem Streitgegenstand ein Teil spruchreif ist, während für den übrigen Streitstoff in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Spruchreife zu rechnen ist. Schli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 127 Zurückverweisung

Schrifttum Geist, Die Bedeutung des § 127 FGO im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof, FR 1989, 229; Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 21.06.2017, FG 2026 A-004-St 21, FMNR35d310017, juris. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 127 FGO betrifft den gesetzlich gesondert geregelten Fall einer Klageänderung, da nach § 68 FGO ein nach Klageerhebung geänderter oder an S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 1 Unabhängigkeit der Gerichte

Schrifttum Lorenz, Richterliche Unabhängigkeit und frühere Tätigkeit in der Finanzverwaltung, StuW 1980, 325; P. Fischer, Innere Unabhängigkeit und Fiskalinteresse, StuW 1992, 121; Heyde in Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts Band 2, 2. Aufl. 1995; Von Bargen, Die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter in Deutschland, DRiZ 2010, 100, 133; Weber, Richterliche...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 21 Gründe für Amtsentbindung

Schrifttum Albers, Die Abberufung des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters, MDR 1984, 888; App, Abberufung ehrenamtlicher Finanzrichter wegen Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen, DStZ 1987, 464. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 In § 21 FGO ist geregelt unter welchen Voraussetzungen berufene ehrenamtliche Richter von ihrem Amt entbunden werden können, während ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, GVG § 17a GVG

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 17a GVG regelt allgemein Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichtszweigen (ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit). Sie gilt nicht nur für das Klageverfahren, sondern auch für die selbständigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69, 114 FGO) und für das PKH-Verfahren (§ 142 FGO)....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 126a Unbegründete Revision

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift dient der Entlastung des BFH, indem in "einfach" gelagerten Revisionsfällen eine Revisionszulassung durch Beschluss ermöglicht wird. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG v. 06.09.1996, 1485/89, HFR 1996, 827; BFH v. 20.02.2017, VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906), weil dem Anspruch der Beteiligten auf rech...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 77 Schriftsätze

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 77 Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmt, dass die Beteiligten vorbereitende Schriftsätze mit Abschriften für die übrigen Beteiligten (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO) einreichen (aber s. Rz. 4). Soweit sich ein Beteiligter in einem Schriftsatz darauf beruft, sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz o...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 145 Anfechtung der Kostenentscheidung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Kostenentscheidung (§ 143 FGO) ist gem. § 145 FGO nicht isoliert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Hauptsache (z. B. BFH v. 23.12.2013, IX R 6/13, BFH/NV 2014, 561). Dies gilt für Revision und NZB gleichermaßen (z. B. BFH v. 14.03.2012, II B 109/11, BFH/NV 2012, 977; BFH v. 11.01.2013, V S 27/12 [PKH], BFH/NV 2013, 945). Daher...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 88 Weiterer Grund für Ablehnung von Sachverständigen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Sachverständige muss – wie der Richter – unparteiisch sein. Daher lässt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO seine Ablehnung unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 41ff. ZPO für Richter vorsehen (s. § 51 FGO Rz. 2 ff.). § 88 FGO ergänzt die Vorschriften über die Sachverständigenablehnung (auch § 51 Abs....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 80 Persönliches Erscheinen

Schrifttum Mittelbach, Zur Zulässigkeit der Anordnung des persönlichen Erscheinens vor den Finanzgerichten, DStZ 1977, 468. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 80 FGO gibt dem Gericht die Möglichkeit, nach seinem Ermessen das persönliche Erscheinen eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anzuordnen. Daher handelt das FG nicht verfahrensfehlerhaft, wenn es nicht das...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 39 Bestimmung des Gerichts durch den Bundesfinanzhof

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gem. § 39 FGO hat der BFH das örtlich zuständige FG in den in § 39 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Fällen zu bestimmen. Die Vorschrift gilt nur für die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) der FG; dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift (insbes. § 39 Abs. 1 Nr. 2 FGO: "Gerichtsbezirk") und aus der systematischen Stellung der No...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 31 Dienstaufsicht

Schrifttum Schmidt-Räntsch, DRiG, 7. Aufl. 2018. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 31 FGO obliegt die Dienstaufsicht über die Berufsrichter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des FG bzw. des BFH dem Gerichtspräsidenten. Nicht erfasst sind die ehrenamtlichen Richter (§ 2 DRiG). Die Dienstaufsicht gehört zur Gerichtsverwaltung und betrifft daher "die Verwaltung der f...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift beruht auf dem Grundsatz, dass einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sie also keinen Suspensiveffekt auslöst. Dementsprechend sind in § 131 Abs. 1 FGO die Voraussetzungen geregelt, unter denen einer Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung zukommt. § 131 Abs. 2 FGO regelt wiederum die Au...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 3 Errichtung und Aufhebung von Finanzgerichten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 3 Abs. 1 FGO bestimmt, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO genannten organisatorischen Maßnahmen nur durch ein förmliches Gesetz geregelt werden können (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 FGO z. B. BFH v. 14.08.1980, V R 142/75, BStBl II 1981, 71); untergesetzliche Normen, z. B. Rechtsverordnungen reichen daher nicht aus. Die Vorschrift trägt...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 71 Zustellung der Klageschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klageschrift (§§ 65, 64 Abs. 2 FGO) dem Beklagten (§ 63 FGO) von Amts wegen zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 166ff. ZPO). Die Zustellung ist vom Vorsitzenden zu verfügen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 209 ZPO), weil sie – ebenso wie die Auffor...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 124 Prüfung der Zulässigkeit der Revision

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der BFH hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision von Amts wegen zu prüfen. Das Gesetz räumt dem BFH insoweit kein Ermessen ein ("prüft"). Die Revision ist statthaft, wenn sie sich gegen ein Urteil oder gegen einen Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 2 Satz 2 FGO) richtet und die Revision zugelassen ist. Dabei muss der BFH auch prüfen, o...mehr