Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die systematische Einteilung und Kategorisierung von Steuern kann unter den verschiedensten Gesichtspunkten erfolgen (ausführlich z. B. Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 61 ff.; Neumann in Gosch, § 3 AO Rz. 36 ff.; Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 360 ff.). Im Rahmen der vorliegenden Kommentierung sollen nur diejenigen Kriterien genannt werden, die über die Systematisierung hinaus unmittelbar für die Rechtsanwendung von Bedeutung sind.

I. Unterscheidung nach dem Besteuerungsgegenstand

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach dem Besteuerungsgegenstand wird unterschieden zwischen Besitz- und Verkehrsteuern einerseits und Zöllen bzw. Ein- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern andererseits. Diese Unterscheidung ist in erster Linie für die sachliche Zuständigkeit der Bundes- und Landesfinanzbehörden maßgeblich (vgl. §§ 12 Abs. 2 und 17 Abs. 2 FVG), aber auch für die Abgrenzung der Gesetzkompetenz der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG; vgl. hierzu z. B. BFH v. 21.04.2016, II B 4/16, BStBl II 2016, 576). Daneben hat die Einteilung für weitere Regelungen Bedeutung (§§ 23, 169 Abs. 2, 172 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, 223 AO, § 5 Abs. 2 FGO).

 

Tz. 38

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Besitzsteuern sind solche, die an den Besitz und Einkommen oder Ertrag anknüpfen, also insbes. ESt, SolZ, KiSt, KSt, Lastenausgleichsabgaben, ErbSt, GewSt und GrSt.

 

Tz. 39

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Verkehrsteuern beziehen sich auf Vorgänge des rechtlichen oder wirtschaftlichen Verkehrs. Verkehrsteuern sind USt (BFH v. 16.10.1986, V B 64/86, BStBl II 1987, 95; nach h. M. lediglich i. S. der AO, aus der Perspektive der technischen Anknüpfung, materiell ist sie eine Verbrauchsteuer, EuGH v. 24.10.1996, C 317/94, UR 1997, 265), GrESt (List, DB 1999, 1623), Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, RennwLottSt, GrESt und KraftSt (BFH v. 27.06.1973, II R 179/71, BStBl II 1973, 807); Letztere wird indessen als Bundessteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG) durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet (Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 18f. FVG).

 

Tz. 40

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Verbrauchsteuern sind Steuern auf Verbrauch oder Aufwand, insbes. BierSt, BranntwSt, HundeSt, KaffeeSt, EnergieSt, SchaumwSt und TabSt.

 

Tz. 41

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Zölle und Ein- und Ausfuhrabgaben werden nach § 3 Abs. 3 AO ausdrücklich als Steuern bezeichnet. Bei Zöllen handelt es sich um Steuern (vgl. schon Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 GG), die wegen des Grenzübertritts einer Ware nach einem in einem Zolltarif festgelegten Satz erhoben und als Zoll bezeichnet werden (Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 455). Steuern sind auch alle Ein- und Ausfuhrabgaben i. S. des Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (§ 3 Abs. 3 Satz 2 AO). Der Begriff der Einfuhrabgaben umfasst neben einem Verzollen auch Abgaben für die Einfuhr mit zollgleicher Wirkung (Art. 5 Nr. 20 UZK) sowie Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (frühere Abschöpfungen). Dementsprechend umfasst die Ausfuhrabgabe (Art. 5 Nr. 21 UZK) neben Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung auch Agrarabgaben bei der Ausfuhr (vgl. auch Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 454).

 

Tz. 42

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vorläufig frei

II. Direkte und indirekte Steuern

 

Tz. 43

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterscheidung von direkten und indirekten Steuern hat v.a. europarechtliche Bedeutung: Art. 113 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für die unionsrechtliche Harmonisierung im Bereich der indirekten Steuern (Khan in Geiger/Kotzur/Khan, Art. 113 AEUV Rz. 1). Hierauf beruhen insbes. die MwStSystRL und die VerbrauchStRL. Die Harmonisierung der direkten Steuern kann demgegenüber lediglich nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 114, 116 AEUV erfolgen. Insbes. ist hierfür eine einstimmige Entscheidung aller EU-Mitgliedstaaten erforderlich (arg. e Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV; s. § 1 AO Rz. 12).

 

Tz. 44

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Direkte Steuern werden unmittelbar, d. h. aufgrund besonderer Veranlagung, bei demjenigen erhoben, den die Steuer wirtschaftlich treffen soll. Steuerschuldner und wirtschaftlicher Steuerträger sind demnach identisch (Hey in Tipke/Lang, § 7 Rz. 20). Indirekte Steuern werden demgegenüber vom Steuerschuldner, bei dem sie im Wege der Veranlagung erhoben werden, auf den letztlich wirtschaftlich Belasteten, den Steuerträger überwälzt. Beispiele hierfür sind insbes. die USt und die besonderen Verbrauchsteuern (z. B. BierSt, SchaumwSt, KaffeeSt, EnergieSt, BranntwSt).

 

Tz. 45

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

III. Personal- und Realsteuern

 

Tz. 46

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Personal- oder Personensteuern (Subjektsteuern) werden Steuern zusammengefasst, welche die subjektive Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners erfassen, wie z. B. die ESt und KSt. Demgegenüber knüpfen die Realsteuern (Objektsteuern) ohne Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit an das Innehaben eines – Ertrag bringenden – Gegenstands an (vgl. Wernsmann in HHSp, § 3 AO Rz. 367; Drüen in Tipke/Kruse, § 3 AO Rz. 62). Realsteuern sind nach der gesetzlichen Defini...

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