Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 77 Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmt, dass die Beteiligten vorbereitende Schriftsätze mit Abschriften für die übrigen Beteiligten (§ 77 Abs. 1 Satz 3 FGO) einreichen (aber s. Rz. 4). Soweit sich ein Beteiligter in einem Schriftsatz darauf beruft, sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen (s. Rz. 4). Ungeachtet dessen können in Dateiform vorgehaltene Texte oder Tabellen etc. in ausgedruckter Form zum Gegenstand eines Schriftsatzes gemacht werden (vgl. BFH v. 21.08.2012, X B 5/12, BFH/NV 2013, 35). Diese Bestimmung ist ein Ausfluss der die Verfahrensbeteiligten treffenden Prozessförderungspflicht. Die vorgeschriebene Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze lässt die Verpflichtungen des Klägers aus den §§ 64, 65 FGO und des Beklagten aus § 71 FGO unberührt. Erzwungen werden können Schriftsätze nicht; auch kann das Gericht die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder gar die Verhandlung selbst nicht davon abhängig machen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze eingereicht werden. Die Folgen von Versäumnissen zeigen sich überall dort, wo ein rechtzeitiger und ausreichender Sachvortrag auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet geeignet ist, den Beteiligten seinem Prozessziel näherzubringen. Zu beachten bleiben auch § 137 und § 38 GKG (dazu s. Vor § 135 FGO Rz. 33).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die aufgrund § 77 Abs. 1 Satz 2 FGO beruhende Aufforderung – bzw. das Unterlassen der Aufforderung – des Vorsitzenden, Schriftsätze einzureichen, ist eine Maßnahme der Prozessleitung. Sie ist für sich nicht anfechtbar, kann jedoch u. U. im Zusammenhang mit der Rüge anderer Verfahrensmängel (z. B. mangelndes rechtliches Gehör, ungenügende Sachaufklärung) beanstandet werden. Die Frist beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist (BFH v. 15.05.2009, III B 99/08, juris).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die vorbereitenden Schriftsätze sind den Beteiligten nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO formlos zu übersenden bzw. nach Maßgabe des § 52a FGO elektronisch zu übermitteln. Einer Fristsetzung zur Erwiderung bedarf es nicht, das Gericht muss lediglich eine angemessene Zeitlang abwarten, bevor es entscheidet, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen (BFH v. 01.02.2007, IX S 17/06, BFH/NV 2007, 957). Wird ein Schriftsatz dem Prozessgegner nicht von Amts wegen übersandt, verletzt dies das Recht auf rechtliches Gehör des Prozessgegners (BFH v. 24.02.2005, IX B 179/03, BFH/NV 2005, 1128; BFH v. 08.05.2017, X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 FGO sind den Schriftsätzen die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Prozessgegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren (§ 77 Abs. 2 Satz 2 FGO). Werden Schriftsätze elektronisch übermittelt, bedarf es keiner Beifügung von Abschriften (§ 52a Abs. 5 Satz 3 FGO; vgl. insoweit z. B. auch § 253 Abs. 5 Satz 2 ZPO; s. § 52a FGO Rz. 2).

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