Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Verjährung ruht nach näherer Maßgabe des § 78b StGB. Sie ruht nach § 396 Abs. 3 AO auch im Fall der Aussetzung des Verfahrens. Im Fall des § 396 AO ruht auch die absolute Verjährung (s. Rz. 9 und § 396 AO Rz. 7).
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