Rz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 129 Abs. 1 FGO bestimmt die formellen Anforderungen an die Beschwerde. Sie ist – anders als Revision und NZB – bei FG einzulegen. Grundsätzlich ist Schriftform erforderlich (zum Schriftformerfordernis s. § 116 FGO Rz. 6). Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs kann die Beschwerde nach Maßgabe des § 52a FGO in elektronischer Form eingelegt werden. Für die Zulässigkeit ist aber eine qualifizierte Signatur erforderlich, so dass diese Form der Beschwerdeinlegung (noch) praktisch bedeutungslos ist. Insoweit gilt für die Beschwerde gegenüber den anderen Rechtsmitteln keine Sonderregelung. Darüber hinaus kann die Beschwerde auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden. Diese Regelung ist misslungen, da sie den Eindruck erweckt, die Beschwerde könnte wie eine Klage (§ 64 FGO) wirksam durch jeden Betroffenen erhoben werden. Dies ist indes wegen des schon für die Einlegung der Beschwerde bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) nicht der Fall (vgl. BFH v. 01.09.2008, VII B 112/08, BFH/NV 2009, 37; BFH v. 12.01.2011, IV B 73/10, BFH/NV 2011, 811). Ausreichend sein soll die Einlegung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung (BFH v. 10.06.1975, VII B 39/75, BStBl II 1975, 673); auch hier dürfte es einer Erklärung durch eine postulationsfähige Person im Sinne von § 62a FGO bedürfen.

 

Rz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für die Einlegung der Beschwerde beim FG bestimmt das Gesetz eine Frist von zwei Wochen. Nach § 129 Abs. 2 FGO wird die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb des Fristlaufs beim BFH eingeht. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung, also entweder mit der Verkündung oder nach § 53 FGO erforderlichen Zustellung der Entscheidung zu laufen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei unverschuldeter Fristversäumung nach Maßgabe des § 56 FGO möglich. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde wegen Mittellosigkeit nicht durch einen Bevollmächtigten erhoben wird. Erforderlich ist aber, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat (BFH v. 12.02.1998, II B 111/97, BFH/NV 1998, 1000). Zur Beschwerdebefugnis s. § 128 FGO Rz. 9.

 

Rz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Beschwerdeschrift muss die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richten soll, eindeutig bezeichnet sein. Trifft dies zu, so kommt nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Umdeutung auf eine andere Entscheidung als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht. Zwar besteht für die Beschwerde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kein Begründungszwang und keine Begründungsfrist. Gleichwohl müssen für eine zulässige Beschwerde Mindestanforderungen erfüllt sein. Da auch für die Beschwerde ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, die Beschwer geltend gemacht werden muss, ist es erforderlich, dass das Begehren erkennbar ist (s. z. B. BFH v. 21.02.1989, V B 1/89, BFH/NV 1990, 508; BFH v. 23.11.1998, IX B 134/98, BFH/NV 1999, 653; BFH v. 20.11.2008, VI B 145/07, BFH/NV 2008, 200), anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig. Ein bestimmter Antrag ist entbehrlich, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen die Beschwer des Beschwerdeführers ergibt.

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn auf das Rechtsmittel wirksam verzichtet wurde.

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