Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist

 

Leitsatz (NV)

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann zwar gewährt werden, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel durch einen Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62). In einem solchen Fall muß aber der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan haben, um seinerseits das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Hierzu gehört u. a., daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist (§129 Abs. 1 FGO) beim BFH die Gewährung von PKH für die Einlegung und Durchführung des beabsichtigten Beschwerdeverfahrens beantragt (BFH-Entscheidungen in BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 26. Mai 1993 II S 8/93, BFH/NV 1994, 121).

2. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, daß eine eingehende Begründung einem vom Antragsteller "noch zu mandatierenden Rechtsanwalt" vorbehalten bleibe, kann nicht als Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren gewertet werden.

3. Der Antrag auf Gewährung von PKH für ein beim FG anhängiges Klageverfahren macht es nicht entbehrlich, für das vor dem BFH durchzuführende Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der PKH durch das FG gesondert Antrag auf PKH zu stellen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 129 Abs. 1, § 142

 

Fundstellen

Haufe-Index 67221

BFH/NV 1998, 1000

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