Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung für den Denkmalschutz

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Widmung zur Denkmalpflege mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 2. August 1989 II R 136/ 86, BFH/NV 1990, 593).

 

Normenkette

GrEStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 13. November 1981 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Auf Antrag des Klägers wurde das erworbene Gebäude am 15. Februar 1982 vorläufig in die Denkmalliste der Stadt ... eingetragen. Die endgültige Eintragung erfolgte am 26. August 1983. Am 30. Oktober 1985 wurde das Grundstück versteigert.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte dem Kläger die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des damals geltenden nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - (NW) beantragte Steuerbefreiung und setzte mit Bescheid vom 4. Januar 1988 die Grunderwerbsteuer auf ... DM fest, nachdem das FA die Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Verfügung vom 5. März 1982 zunächst vorläufig ausgesetzt und dem Kläger die Vorlage einer Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde (Stadt) über die in den Folgejahren getätigten, nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) anzuerkennenden Aufwendungen auferlegt, der Kläger diese aber nicht vorgelegt hatte.

Der Kläger hatte zwar am 18. Februar 1986 bei der Unteren Denkmalbehörde die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung beantragt. Diese war ihm jedoch nicht erteilt worden, weil er trotz Aufforderung weder Belege über die tatsächlichen Zahlungen der von ihm geltend gemachten Rechnungsbeträge vorgelegt noch verschiedene der von ihm eingereichten Rechnungen erläutert hatte.

Mit der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichteten Klage wurde geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG seien erfüllt.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 17. September 1986 XI K 44/86 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 135) stattgegeben und den Steuerbescheid vom 4. Januar 1988 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 1988 aufgehoben. Für die Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG (NW) genüge die im Erwerbszeitpunkt bestehende bloße Absicht, das erworbene Grundstück mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde denkmalpflegerischen Zwecken zuzuführen.

Mit der Revision macht das FA geltend, daß § 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG (NW) unrichtig angewendet worden sei, da nach dieser Vorschrift die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde erforderlich sei. Eine die Zustimmung dokumentierende Bescheinigung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Daneben wird mangelnde Sachverhaltsaufklärung gerügt. Bei Durchführung entsprechender Ermittlungen hätte das FG festgestellt, daß das Grundstück auch 120 qm Straßenland mitumfaßt habe. Für diese Teilfläche könne auch nach Rechtsauffassung der Vorentscheidung eine Grunderwerbsteuerbefreiung nicht gewährt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das FG hat § 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG (NW) unrichtig angewendet.

Nach dieser Vorschrift war u.a. befreit der Erwerb eines Grundstücks, um es mit Zustimmung der zuständigen Denkmalschutzbehörde der Denkmalpflege zu widmen.

Das Gesetz enthielt allerdings keine Regelung über eine von der Denkmalschutzbehörde zu erteilende Bescheinigung und auch keine Einschränkung auf bestimmte denkmalpflegerische Maßnahmen. Das Tatbestandsmerkmal der Denkmalpflege ... zu widmen macht aber deutlich, daß vom Gesetzgeber eine der Denkmalpflege dienende und förderliche Nutzung oder Behandlung des Baudenkmals verlangt wird, die über den bloßen Erwerb desselben hinausgeht. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind also nicht schon dann erfüllt, wenn ein geschütztes oder schützenswertes Baudenkmal lediglich erworben wird. Eine Widmung zur Denkmalpflege i.S. der Befreiungsvorschrift kann vielmehr durch jede den Zielen der Denkmalpflege besonders förderliche Nutzung oder Behandlung des Baudenkmals erreicht werden, sofern diese über die bloße Einhaltung ohnehin bestehender gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen hinausgeht, nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist und auf langfristige Erhaltung angelegt ist. Diese Widmung muß die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gefunden haben. Das erfordert zumindest, daß unter Mitwirkung und in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde eine fachlich sinnvolle denkmalpflegerische Konzeption entwickelt wurde, die über den bloßen Erwerb und die Einhaltung bestehender Vorschriften hinausgeht. Die Widmungsabsicht muß bereits im Erwerbszeitpunkt vorliegen. Zwischen Erwerb und Widmungsabsicht muß ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1984 II R 28/84, BFHE 142, 173, BStBl II 1985, 101). Das Vorliegen dieser Widmungsabsicht muß durch äußerlich erkennbare Handlungen manifestiert und bestätigt werden. Die Widmungsabsicht ist planmäßig in die Tat umzusetzen. An dieser Rechtsauffassung, die dem Senatsurteil vom 2. August 1989 II R 136/86 (BFH/NV 1990, 593) zugrunde liegt, hält der Senat fest.

2. Die Klage ist abzuweisen. Die dargelegten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung werden im Streitfall nicht erfüllt. Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt, an den der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hat der Kläger zwar ein Objekt erworben, das auf seine Veranlassung hin unter Denkmalschutz gestellt worden ist.

Eine den geschilderten Anforderungen entsprechende beabsichtigte Widmung zur Denkmalpflege, die die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gefunden hätte, liegt jedoch nicht vor. Konkrete und reale (geplante) Maßnahmen, die als Widmung zur Denkmalpflege im dargelegten Sinne gewertet werden könnten, sind jedenfalls nicht festgestellt. Das FG hat vielmehr rechtsirrig die bloße, nicht einmal näher erläuterte Behauptung der Absicht zur Denkmalpflege durch den Kläger selbst als ausreichend betrachtet.

Die konkrete Absicht zu einer Widmung im geschilderten Sinne hätte bereits zum Erwerbszeitpunkt vorliegen müssen. Da dies nicht der Fall war, ist die Steuerbefreiung schon deswegen zu versagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418945

BFH/NV 1994, 121

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