Tz. 10

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein schriftlicher oder elektronischer Steuerverwaltungsakt, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, ist nichtig (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zum diesbezüglichen Erfordernis s. § 119 Abs. 3 AO.

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