Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Sachverständige muss – wie der Richter – unparteiisch sein. Daher lässt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO seine Ablehnung unter denselben Voraussetzungen zu, wie sie § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 41ff. ZPO für Richter vorsehen (s. § 51 FGO Rz. 2 ff.). § 88 FGO ergänzt die Vorschriften über die Sachverständigenablehnung (auch § 51 Abs. 1 Satz 2 FGO für Richter; dazu s. § 51 FGO Rz. 8) um das spezielle Ablehnungsrecht, wenn ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit des Klägers zu befürchten ist. Der Begriff des "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses" ist nicht gesetzlich definiert, jedoch lassen sich darunter "alle Tatsachen [verstehen], die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind sowie nach dem Willen und einem berechtigten Interesse des Unternehmers geheim gehalten werden sollen" (z. B. BGH v. 07.11.2002, I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358; BGH v. 10.05.1995, 1 StR 764/94, BGHSt 41, 140; Ernst in Ullmann, jurisPK-UWG, § 17 UWG Rz. 12 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, § 88 FGO Rz. 3; Kunz in Gosch, § 88 FGO Rz. 5).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besonderheiten gelten nach der BFH-Rspr. für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte (§§ 192ff. BauGB): Dieser kann als solcher nicht gem. § 82 FGO i. V. m. § 406 Abs. 1 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (BFH v. 13.08.1996, IX B 71/96, BFH/NV 1997, 236; Schallmoser in HHSp, § 82 FGO Rz. 164). Ebenso wenig ist seine Ablehnung nach § 88 FGO mit der Behauptung möglich, es sei eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit zu befürchten. Zwar handelt es sich bei dem vom Ausschuss gem. § 193 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erstattenden Gutachten der Sache nach um ein Sachverständigengutachten. Da das Gutachten jedoch von einer durch Gesetz speziell zur Ermittlung von Grundstückswerten geschaffenen kollegialen Behörde zu erstatten ist, können die Vorschriften der §§ 82ff. FGO i. V. m. §§ 402ff. ZPO über den Sachverständigenbeweis auf dieses Beweismittel nicht so angewandt werden, wie sie anzuwenden sind, wenn das Gericht nach diesen Vorschriften eine bestimmte Person als Sachverständigen bestellt hat (BFH v. 13.08.1996, IX B 71/96, BFH/NV 1997, 236).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für das Verfahren der Sachverständigenablehnung gilt § 82 FGO i. V. m. § 406 Abs. 2 bis 5 ZPO (s. § 82 FGO Rz. 7). Gegen die Ablehnung ist kein Rechtsmittel gegeben, da die Beschwerde gem. § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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