Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift dient der Entlastung des BFH, indem in "einfach" gelagerten Revisionsfällen eine Revisionszulassung durch Beschluss ermöglicht wird. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG v. 06.09.1996, 1485/89, HFR 1996, 827; BFH v. 20.02.2017, VII R 22/15, BFH/NV 2017, 906), weil dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör durch die Verpflichtung, sie vor der Entscheidung anzuhören, Rechnung getragen ist. Die Entscheidung, ob nach § 126a FGO verfahren wird, steht im Ermessen des BFH ("kann"). Sie ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur bei unbegründeten Revisionen möglich, hält der BFH die Revision für unzulässig, bleibt es bei der Entscheidung nach § 126 Abs. 1 FGO (s. § 126 FGO Rz. 3). Die Entscheidung ergeht in Beschlussform, aber abweichend von § 10 Abs. 3 FGO in Urteilsbesetzung, also unter Beteiligung von fünf Berufsrichtern (§ 126a Satz 1 FGO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung für die Entscheidung ist die einstimmige Auffassung der zur Entscheidung berufenen Richter des BFH, dass die Revision unbegründet ist. Die Einstimmigkeit muss sich nur auf das Ergebnis, nicht auf die Begründung beziehen. Zudem muss der BFH die Durchführung der mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich halten. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn nach dem bisherigen Vorbringen nicht mehr damit zu rechnen ist, dass eine mündliche Verhandlung neue Rechtsansichten zu Tage fördern wird. Der Umstand, dass der BFH die Revision zugelassen hat, steht dem Verfahren nach § 126a FGO nicht entgegen (BFH v. 20.10.2016, VI R 27/15, BFH/NV 2017, 223).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In formeller Hinsicht erfordert § 126a Satz 2 FGO eine Anhörung der Beteiligten. Es reicht aus, wenn sie Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer ausreichend bemessenen Frist erhalten. Ob tatsächlich eine Stellungnahme abgegeben wird, ist für die Entscheidung des BFH ebenso unerheblich, wie eine Ablehnung des Verfahrens durch einen der Beteiligten. Das Verfahren nach § 126a FGO kann auch dann noch durchgeführt werden, wenn einer der Beteiligten nach Erlass eines Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragt hat (BFH v. 01.10.1999, VII R 23/98, n. v.); auch in diesem Fall reicht die Gelegenheit zur Stellungnahme aus.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 126a Satz 3 FGO reicht eine kurze Begründung aus, ist aber stets erforderlich ("soll"), sofern nicht dem Informationsinteresse der Beteiligten nicht schon auf andere Weise Rechnung getragen ist, sie also die Entscheidung tragenden Gründe bereits ohne die Begründung kennen; dies dürfte aber nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben sein. Über den Inhalt der Begründung sagt das Gesetz nur, dass die Voraussetzungen des Verfahrens festzustellen sind. Dies kann auch durch eine formelhafte Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Im Übrigen muss auch die Kurzbegründung die wesentlichen Gründe für die Entscheidung wiedergeben. Der BFH muss sich aber nicht ausführlich mit jedem Argument des Unterliegenden auseinandersetzen; ebenso bedarf es einer Darstellung von Literatur und Rechtsprechung. Soweit Verfahrensrügen betroffen sind, gilt die Begründungserleichterung des § 126 Abs. 6 FGO nach Satz 3 entsprechend (hierzu s. § 126 FGO Rz. 21).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge