Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die dem § 79 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vorschrift soll Zweifel über die Zulässigkeit der Vollstreckung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen der Steuergerichte ausräumen, die auf einer vom Verfassungsgericht eines Landes für nichtig erklärten landesrechtlichen Vorschrift beruhen. Demnach bleiben die rechtskräftigen Entscheidungen (Urteile oder Beschlüsse) der FG, die auf für nichtig erklärten Normen beruhen, zwar wirksam (§ 157 Satz 1 FGO); insbes. kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 134 FGO) nicht in Betracht (Brandis in Tipke/Kruse, § 157 FGO Rz. 2). Jedoch ist die Vollstreckung aus ihnen unzulässig (§ 157 Satz 2 FGO). Dies gilt auch für Kostenentscheidungen (Schwarz in HHSp, § 157 FGO Rz. 3). Praktische Relevanz kann die Norm z. B. für kirchensteuerrechtliche Regelungen erlangen, die gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen, soweit der Rechtsweg zu den FG eröffnet ist (s. § 33 FGO Rz. 14).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Vollstreckung muss sich der Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 157 FGO i. V. m. § 767 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige FG (Gericht des ersten Rechtszugs) wenden (§ 157 Satz 3 FGO).

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