Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In Ergänzung zu § 17 FGO nennt § 19 FGO Gründe für die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter oder bestimmter Tätigkeiten mit dem Amt des ehrenamtlichen Richters. Wer zu den bezeichneten Personenkreisen gehört, kann nicht ehrenamtlicher Richter sein. In den Fällen des § 19 Nr. 1 und 3 FGO stehen die angeführten Funktionen des öffentlichen Dienstes der gleichzeitigen Ausübung einer richterlichen Tätigkeit wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) entgegen, während in den Fällen von § 19 Nr. 2, 4 und 5 FGO die Gefahr von Pflichten- oder Interessenkollisionen besteht. Beratungsstellenleiter eines LSt-Hilfevereins sind von § 19 Nr. 5 FGO nicht ausdrücklich erfasst. Sie können jedoch auch dann, wenn sie nicht unter einen der ausgeschlossenen Personenkreise des § 19 FGO fallen, nicht zum ehrenamtlichen Richter am FG berufen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Beratungsstelle selbstständig führen (FG Mchn v. 02.03.1998, 1 S 481/98, EFG 1998, 891). Entgegen § 19 FGO berufene Personen sind von ihrem Amte zu entbinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Folgen einer Mitwirkung der entgegen § 19 FGO zum ehrenamtlichen Richter bestellten Person sind dieselben wie im Falle von § 18 FGO (s. § 18 FGO Rz. 4).

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