Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 18 FGO ergänzt § 17 FGO und nennt persönliche Ausschlussgründe, die einer Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters entgegenstehen. Die Regelung enthält – abschließend aufgezählte – zwingende Ausschlussgründe (§ 18 Abs. 1 FGO) und solche die im Regelfall zur Ablehnung der Berufung führen ("Soll-Ausschlussgründe", § 18 Abs. 2 FGO; Brandis in Tipke/Kruse, § 18 FGO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Für den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 FGO erwähnten Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter gelten die §§ 45ff. StGB. Der Ausschlussgrund entfällt mit Fristablauf (§ 45 Abs. 2 StGB) oder mit Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 45ff. BZRG; Brandis in Tipke/Kruse, § 18 FGO Rz. 2). Für den Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 FGO genügt bereits die Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO), der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) bedarf es nicht. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß (Brandis in Tipke/Kruse, § 18 FGO Rz. 2; Schmid in HHSp, § 18 FGO Rz. 11). Die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlussgrund i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 FGO vorliegt, beurteilt sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Hierfür reicht es aber nicht, wenn das Wahlrecht wegen bloß formeller Umstände (z. B. fehlender Wohnsitz) ausgeschlossen ist (FG Ha v. 22.07.1971, AR 22/71 (II), EFG 1972, 29). Wer zu den in § 18 Abs. 1 FGO bezeichneten Personenkreisen gehört, kann nicht ehrenamtlicher Richter sein; der ihm anhaftende Mangel macht ihn für dieses Amt ungeeignet. Ist er gleichwohl berufen, muss er von seinem Amt entbunden werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Während § 18 Abs. 1 FGO den zwingenden Ausschluss vom Amt des ehrenamtlichen Richters anordnet, führt der Vermögensverfall nach § 18 Abs. 2 FGO nur im Regelfall zu einem Ausschluss, sodass im Einzelfall Ausnahmen möglich sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Schuldner in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH v. 22.08.1995, VII 63/94, BStBl II 1995, 909). Bei Personen, die im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind (§ 915 ZPO; § 284 Abs. 8 Satz 2 AO; § 26 Abs. 2 InsO) oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist regelmäßig Vermögensverfall anzunehmen (vgl. auch Brandis in Tipke/Kruse, § 18 FGO Rz. 4; Herbert in Gräber, § 18 FGO Rz. 5; Müller-Horn in Gosch, § 18 FGO Rz. 7; Schmid in HHSp, § 18 FGO Rz. 20).

 

Tz. 3a

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 18 Abs. 2 FGO sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Als bloße Sollvorschrift lässt § 18 Abs. 2 FGO die Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu (Schmid in HHSp, § 18 FGO Rz. 20; Herbert in Gräber, § 18 FGO Rz. 6). Wenn aber ein ehrenamtlicher Richter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 16 InsO) die Entbindung von seinem Amt beantragt, ist das in § 18 Abs. 2 FGO eingeräumte Ermessen regelmäßig derart auf null reduziert, dass die Amtsentbindung als einzig sachgerechte Lösung erscheint (Schmid in HHSp, § 18 FGO Rz. 21; Brandis in Tipke/Kruse, § 18 FGO Rz. 4) und dem Antrag stattzugeben ist (BFH 09.03.2015, II B 98/14, BFH/NV 2015, 998).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Mitwirkung eines entgegen § 18 FGO berufenen ehrenamtlichen Richters ist absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 1 FGO; s. § 119 FGO Rz. 8) und begründet die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO, s. § 134 FGO Rz. 5).

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