Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Voraussetzung der Erhebung einer Wiederaufnahmeklage ist – entsprechend § 40 Abs. 2 FGO – eine Beschwer des Klägers, und zwar dergestalt, dass ihm die anzufechtende Entscheidung etwas versagt, was er im finanzgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise beantragt hatte.

Zur Statthaftigkeit der Klage gehört – abgesehen von dem Erfordernis, dass sich der Rechtsbehelf gegen ein rechtskräftiges Urteil bzw. einen Beschluss richtet (BFH v. 08.12.2010, IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445) –, dass in der Klage mindestens einer der im Gesetz (ZPO) aufgeführten Nichtigkeits- oder Restitutionsgründe schlüssig behauptet wird (st. Rspr., u. a. BFH v. 08.07.2015, VI B 5/15, BFH/NV 2015, 1426). Nicht erforderlich ist, dass die Bezeichnungen "Nichtigkeitsklage" oder "Restitutionsklage" verwendet werden; es genügt, wenn sich schlüssig ergibt, welche dieser Klagearten gemeint ist (BFH v. 18.03.1988, V K 1/88, BStBl II 1988, 586). Soweit Wiederaufnahme eines durch Beschluss (§ 116 Abs. 5 FGO) beendeten NZB-Verfahrens begehrt wird, tritt an die Stelle der Wiederaufnahmeklage der Wiederaufnahmeantrag.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Nichtigkeitsklage gebührt insofern Vorrang, als zunächst über die auf § 579 ZPO gestützte Klage zu befinden ist, wenn zugleich eine Restitutionsklage aus § 580 ZPO eingereicht wird; s. § 579 Abs. 2 ZPO. Die Nichtigkeitsgründe sind in § 579 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO abschließend aufgezählt. Sie stimmen in § 579 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 mit den absoluten Revisionsgründen des § 119 Nr. 1, 2 und 4 FGO überein. § 579 Abs. 1 Nr. 3 erwähnt zusätzlich die Mitwirkung eines als befangen abgelehnten Richters.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Erhebung der Restitutionsklage hat in den Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO zur Voraussetzung, dass wegen der strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen – insbes. wegen Verjährung, Tod, Geringfügigkeit der Tat – nicht erfolgen kann (§ 581 Abs. 1 ZPO). Die § 580 Nr. 5 bis 8 ZPO betreffen Abweichungen der finanzgerichtlichen Entscheidung von anderen Entscheidungen oder nach dem Auffinden entscheidungserheblicher Unterlagen. Die Restitutionsklage setzt weiter voraus, dass der Restitutionsgrund ohne Verschulden der Partei im finanzgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte (§ 582 ZPO¸ BFH v. 27.10.2015, I B 27/14, BFH/NV 2016, 749).

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