Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 30 Abs. 1 FGO regelt die gegen einen ehrenamtlichen Richter zulässige Ordnungsmaßnahme. In Betracht kommt nach der unmissverständlichen Regelung der Vorschrift lediglich die Festsetzung eines Ordnungsgelds, die Androhung – und erst recht die Verhängung – von Ordnungshaft (Art. 8 EGStGB) ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig (wie hier Koch in Gräber, § 30 FGO; Schmid in HHSp, § 30 FGO Rz. 7; Müller-Horn in Gosch, § 30 FGO Rz. 5). Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung ("ohne genügende Entschuldigung") voraus und stellt gegenüber einer Amtsentbindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 FGO) die mildere Maßnahme dar (Brandis in Tipke/Kruse, § 30 FGO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Höhe des Ordnungsgeldes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB (mindestens fünf Euro, höchstens 1 000 Euro). Für die Zahlungserleichterungen gelten Art. 7 EGStGB.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Neben dem Ordnungsgeld kann dem säumigen ehrenamtlichen Richter die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 2 FGO). Dazu gehören die außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten sowie die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, soweit sie nicht ohnehin angefallen wären (Brandis in Tipke/Kruse, § 30 FGO Tz. 1; Herbert in Gräber, § 30 FGO).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden (§ 30 Abs. 2 FGO) bzw. des Einzelrichters für den Fall, dass das Land von § 5 Abs. 4 FGO Gebrauch gemacht hat (s. § 5 FGO Rz. 7), findet die Beschwerde statt (§ 128 Abs. 1 FGO).

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