(1) 1Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. 2Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

 

(2) 1Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. 2Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

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