Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Verwandte in gerader Linie sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Geradlinig verwandt sind daher Kinder mit ihren Eltern, Großeltern und Voreltern (Gegensatz: Verwandtschaft in der Seitenlinie: Personen, die von derselben dritten Person abstammen, z. B. Nummer 4; s. § 1589 Satz 2 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verwandtschaft auf einer ehelichen oder nichtehelichen Geburt beruht. Auch die Adoption Minderjähriger hat die Konsequenz, dass zu dem Annehmenden und dessen Verwandten unter Beendigung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den bisherigen Verwandten ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird (§§ 1754, 1755 BGB); s. auch § 15 Abs. 2 AO (s. Rz. 13 f.).

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Schwägerschaft in gerader Linie besteht zu den Verwandten in gerader Linie des Ehegatten bzw. den Ehegatten der Verwandten (§ 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Linie der Schwägerschaft bestimmt sich nach der Linie der sie vermittelnden Verwandtschaft (§ 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unter die Vorschrift fallen daher als Verschwägerte in gerader Linie Schwiegereltern und Schwiegerkinder usw., Stiefeltern und Stiefkinder usw.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge