Tz. 13

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In den Fällen der Nr. 2, 3 und 6 bleibt nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO das Angehörigenverhältnis auch dann bestehen, wenn die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, d. h. durch Tod, Scheidung oder gerichtliche Aufhebung aufgelöst ist.

 

Tz. 14

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Anders als nach zivilrechtlicher Regelung (§ 1755 BGB) besteht nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AO das Angehörigenverhältnis in den Fällen der Nr. 3 bis 7 fort, wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Adoption erloschen ist.

 

Tz. 15

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein nach § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO anzuerkennendes Pflegekindschaftsverhältnis behält nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AO seine steuerliche Wirkung auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern Pflegeeltern und Pflegekinder trotz dieser äußerlichen Trennung weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

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