Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Anwendung der §§ 130f. AO ist beschränkt auf die Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (s. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO). Sonstige Steuerverwaltungsakte sind alle Steuerverwaltungsakte, die nicht Steuerbescheide oder ihnen gleichgestellte Bescheide sind (s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 5). Dies sind u. a.

und deren Ablehnung. Auf die Aufzählung in AEAO Vor §§ 130, 131, Nr. 2 und 3 wird ergänzend verwiesen.

§§ 130f. AO. findet nach § 164a StBerG auch auf Verwaltungsakte im Verfahren nach dem Steuerberatergesetz Anwendung.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Keine Anwendung finden §§ 130 und 131 AO auf Steuerbescheide und ihnen gleichgestellte Bescheide (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO, so auch ausdrücklich BFH v. 21.01.2015, X R 40/12, BStBl II 2016, 117), für Aufteilungsbescheide gem. § 280 AO (s. § 280 AO Rz. 3 ff.). Auf nicht begünstigende Zollverwaltungsakte finden §§ 130f. AO analog, auf begünstigende Zollverwaltungsakte die Art. 27 ff. UZK Anwendung.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unanwendbar sind §§ 130f. AO für die Beseitigung eines nichtigen oder sonst unwirksamen Verwaltungsakts durch Ersetzung mit einem wirksamen Verwaltungsakt, da es sich insoweit um den Erlass eines erstmaligen Verwaltungsakts handelt (BFH v. 24.08.1989, IV R 65/88, BStBl II 1990, 2). Dagegen ist die Rücknahme eines nichtigen oder unwirksamen Verwaltungsakts, der keine Bindungswirkung entfaltet, nicht notwendig, aber gem. § 130 Abs. 1 AO möglich (BFH v. 27.06.1994, VII R 110/93, BStBl II 1995, 341, von Wedelstädt in Gosch, § 130 AO Rz. 7).

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