Tz. 19

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dem Umfang und der Höhe nach beschränkt sich die Unterbrechung der Verjährungsfrist auf den Betrag, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 231 Abs. 4 AO). Dies bedingt, dass die verjährungsunterbrechende Maßnahme in der Weise hinreichend bestimmt ist, dass die Identität des von ihr betroffenen Zahlungsanspruchs zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nicht ausreichend und daher als Unterbrechungshandlung unwirksam, wäre z. B. die allgemeine Aufforderung an einen Stpfl., seine noch offenen Steuerschulden unverzüglich zu begleichen. Ein solches Schreiben des FA ermangelt nur dann nicht der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO), wenn ein erkennbarer Zusammenhang mit einem anderen, die erforderlichen Angaben enthaltenden Schreiben der Finanzbehörde (z. B. Kontoauszug) besteht.

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