Tz. 20

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Steuerfahndung und den Zollfahndungsämtern (Fahndungsstellen) können auch weitere Aufgaben übertragen werden, sofern die dafür zuständigen Finanzbehörden darum ersuchen bzw. soweit ihnen zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragen werden. § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO wird neben § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO auch als Grundlage für den sog. Flankenschutz herangezogen, bei dem Fahndungsprüfer zur Überprüfung steuerlicher Sachverhalte "vor Ort" eingesetzt werden (s. Beyer, NWB 2013, 1733).

 

Tz. 21

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO sind sie zuständig für die Durchführung steuerlicher Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde. Die Beauftragung der Fahndungsstelle steht im pflichtgemäßen Ermessen der beauftragenden Finanzbehörde. Sie verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnde Übermaßverbot (BFH v. 11.12.1991, I R 66/90, BStBl II 1992, 595). Von der Beauftragung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies zweckmäßig ist, z. B. weil die Fahndungsstelle bei demselben Stpfl. Vorfeldermittlungen durchgeführt hat, oder wenn dies ähnlich § 112 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AO sachlich notwendig ist (Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 36; Hoyer in Gosch, § 208 AO Rz. 53 "nachvollziehbarer sachlicher Grund"). Wird die Steuerfahndung mit der Außenprüfung beauftragt, führt sie eine Außenprüfung durch, es ist eine Prüfungsanordnung zu erlassen und eine Schlussbesprechung durchzuführen; beides kann durch die Fahndungsstelle erfolgen (BFH v. 11.12.1997, V R 56/94, BStBl I 1998, 367). Die Befugnis, steuerliche Ermittlungen durchzuführen, schließt m. E. nicht auch die Möglichkeit nach § 195 Satz 3 AO ein, die Steuerfestsetzung nach einer Außenprüfung vorzunehmen und verbindliche Zusagen zu erteilen, weil § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO nur von steuerlichen Ermittlungen spricht (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 37 m. w. N.).

 

Tz. 22

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Den Fahndungsstellen können weitere Aufgaben übertragen werden, soweit diese in die Zuständigkeit der Finanzbehörden fallen (§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO); dies kann nach h. M. nicht durch interne Verwaltungsanordnung, sondern nur aufgrund Gesetzes geschehen (Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 208 AO Rz. 33 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, § 208 AO Rz. 39). Aufgaben anderer Behörden als der Finanzbehörden können jedoch den Fahndungsstellen nur aufgrund Gesetzes übertragen werden.

 

Tz. 23

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dies ist für den Zollfahndungsdienst im Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) und verschiedenen Spezialgesetzen, wie z. B. im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder im Marktordnungsgesetz (MOG) sowie für die Bargeldkontrollen im Rahmen der Geldwäschebekämpfung in §§ 1 Abs. 3a bis 3c und 12a bis 12c Zollverwaltungsgesetz geschehen.

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