Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus der Regelung des § 2 FGO folgt der zweistufige Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit mit den FG als einzige Tatsacheninstanz und dem BFH als Rechtsmittelgericht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die FG sind "entsprechend dem Übergewicht der Länder auf dem Gebiet der Finanzverwaltung gem. Art. 108 Abs. 3 GG" (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. IV/127, 31) Gerichte der Länder. Aus der Formulierung der Vorschrift folgt, dass grds. in jedem Bundesland (mindestens) ein FG errichtet werden muss (Ausnahme: § 3 Abs. 2 FGO). Entsprechend ihrer Bedeutung als erster und letzter gerichtlicher Tatsacheninstanz (s. Rz. 1) sind sie zu oberen Landesgerichten aufgewertet und den OLG, OVG, LSG und LAG gleichgestellt.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der BFH ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes, die gem. Art. 95 Abs. 1 GG zwingend einzurichten sind. Die Richter stehen im Bundesdienst und werden nach Art. 95 Abs. 2 GG berufen, der seine einfachgesetzliche Konkretisierung im RichterwahlG gefunden hat. Seinen Sitz hat der BFH in München, Ismaninger Straße 109, im Dienstgebäude des ehemaligen RFH.

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