Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Dass ein Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 1 FGO), der ohne mündliche Verhandlung ergeht, in einem dazu anberaumten Termin verkündet wird, dürfte in der Praxis nicht vorkommen; daher beschränkt sich die Verweisung auf § 104 FGO im Wesentlichen auf Abs. 3 dieser Vorschrift, also die Zustellung. Die Geltung des § 105 FGO erklärt sich aus der urteilsgleichen Wirkung, in die der Gerichtsbescheid erwachsen kann (§ 90a Abs. 3 FGO).

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