Tz. 35

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Legt der Stpfl. keine Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO vor oder sind die von ihm vorgelegten Aufzeichnungen unverwertbar, ist – neben der Schätzung nach § 162 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO – ein Zuschlag festzusetzen. Der Zuschlag beträgt 5000 Euro, mindestens jedoch 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung gem. der Regelung des § 162 Abs. 3 AO ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5000 Euro ergibt.

 

Tz. 36

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen ist für jeden Tag der Fristüberschreitung bis zur Vorlage der Aufzeichnungen bzw. bei Nichtvorlage bis zur ein Zuschlag von mindestens 100 Euro, höchstens 1 000 000 Euro festzusetzen (§ 162 Abs. 4 Satz 3 AO). Auch in diesem Fall kann der Zuschlag ggf. neben die Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO treten.

 

Tz. 37

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der Festsetzung des Zuschlags als solchen steht dem FA kein Ermessen zu. Es hat aber von der Festsetzung eines Zuschlags abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 AO entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist (§ 162 Abs. 4 Satz 5 AO). Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist dem Stpfl. zuzurechnen (§ 162 Abs. 4 Satz 6 AO).

 

Tz. 38

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags ist dem FA ein Ermessen eingeräumt. Bei Ausübung des Ermessens hat das FA neben dessen Zweck, den Stpfl. zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen anzuhalten, insbes. die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen (§ 162 Abs. 4 Satz 4 AO).

 

Tz. 39

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Zuschlag ist steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO). Er ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 er als Betriebsausgabe nicht mehr abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12 EStG ggf. i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Wegen seines Strafcharakters wird in der Regelung des Zuschlags eine Verletzung von Art. 43 EGV gesehen, da ausschließlich grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen sind (Hahn/Suhrbier-Hahn, IStR 2003, 84, 86; ebenso Schnorberger, DB 2003, 1241 m. w. N.; Streck/Mack/Schwedhelm, Stbg 2003, 428 m. w. N.).

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