Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ein- oder Verkaufsstellen sind Einrichtungen oder Anlagen, die dem Unternehmen für Ein- und Verkauf von Waren dienen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer Verfügungsmacht hat. Dies ist zu verneinen, wenn der Ein- und Verkauf an den Verkaufsstellen durch selbstständige Handelsvertreter durchgeführt wird (BFH v. 13.06.2006, I R 85/05, BStBl II 2007, 94). Es muss zudem eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage vorliegen. Diese Voraussetzung erfüllt ein für die jeweilige Dauer des Marktes zugewiesener Marktstand auf einem Wochenmarkt, der regelmäßig ohne Vorliegen besonderer ordnungsbehördlich relevanter Umstände nicht entzogen werden kann (BFH v. 13.09.2000, X R 174/96, BStBl II 2001, 734 m. w. N.), nicht aber ein Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt, der einen geringeren zeitlichen Bezug zur Erdoberfläche hat als ein Marktstand auf einem Wochenmarkt (BFH v. 17.09.2003, I R 12/02, BStBl II 2004, 396).

Ihre Betriebstätteneigenschaft wird sich häufig schon aus § 12 Satz 2 Nr. 2 AO ergeben.

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