Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 17 FGO, der durch die §§ 18ff. FGO ergänzt wird, nennt die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters. Aus der Unterscheidung von Muss- und Sollvoraussetzungen folgt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) unerlässlich ist (§ 17 Satz 1 FGO). Der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist unschädlich. Eine EU-Staatsangehörigkeit reicht nicht aus (Brandis in Tipke/Kruse, § 17 FGO Rz. 2). Von den Voraussetzungen des § 17 Satz 2 FGO (Mindestalter und räumliche Nähe) kann demgegenüber abgewichen werden. Die Abweichung von den Sollvoraussetzungen stellt nur dann einen Revisionsgrund oder einen Grund für eine Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO; s. § 134 FGO Rz. 5) dar, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder Willkür beruht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wurden Personen unter Verstoß gegen § 17 Satz 1 FGO berufen oder entfallen die Voraussetzungen nachträglich, sind diese Personen von ihrem Amt zu entbinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Die Mitwirkung eines entgegen § 17 Satz 1 FGO berufenen ehrenamtlichen Finanzrichters ist absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 1 FGO) und begründet die Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i. V. m. § 579 ZPO; s. § 134 FGO Rz. 3).

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