Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ausgeschlossen sind die Vertreter oder Bevollmächtigten einer i. S. von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO beteiligten Person. Hierunter fallen auch die Vertreter und Bevollmächtigten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Im einzelnen sind somit nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO neben den Organen juristischer Personen wie z. B. dem Geschäftsführer einer GmbH, dem Vorstand einer AG, die gesetzlichen Vertreter der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die Vereinsvorstände, der Vormund bzw. Betreuer, aber auch Einzel- und Generalbevollmächtigte, Prokuristen u. a. mehr ausgeschlossen. Es reicht aus, wenn sich die Vertretungsmacht allein auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezieht.

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