Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 14 Abs. 1 FGO regelt, dass auch bei den FG Richter auf Lebenszeit ernannt werden (§§ 10, 28 Abs. 1 DRiG). Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit Art. 97 GG, der die Unabhängigkeit der Richter verfassungsrechtlich verankert und der in den §§ 8ff. DRiG einfachgesetzlich konkretisiert wird. Zur Verwendung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags bei den FG vgl. § 15 FGO.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen der Befähigung zum Richteramt vgl. die §§ 5 bis 7 DRiG. Erforderlich ist auch für Richter der Finanzgerichtsbarkeit eine allgemeine theoretische und praktische rechtswissenschaftliche Ausbildung an einer Universität und bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten und Verwaltungsbehörden. Das Universitätsstudium und die praktische Ausbildungszeit werden durch die erste und zweite Staatsprüfung (§ 5 Abs. 1 DRiG; seit 01.07.2003: erste Prüfung und zweite Staatsprüfung) abgeschlossen. Für die Richter des BFH gilt darüber hinaus, dass sie das 35. Lebensjahr vollendet haben müssen.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nähere Einzelheiten zur persönlichen Rechtsstellung der hauptamtlichen Richter ergeben sich aus den §§ 8 bis 43 DRiG. Diese Regelungen werden ergänzt durch die LandesrichterG.

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