Richter im Nebenamt bei Finanzgerichten
In einem entsprechenden Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, § 15 FGO einen neuen Absatz 2 anzufügen, der sich von der Formulierung an § VwGO sowie an § 11 SGG orientiert.
Richter auf Zeit
Zur Begründung führt die Länderkammer aus, dass es bei den Finanzgerichten - anders als bei den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten - nicht möglich sei, Richter auf Zeit (im Nebenamt) zu beschäftigen. Zwar sei es möglich, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Universitätsprofessorinnen und -professoren, die nach § 7 DriG zum Richteramt befähigt sind, einzusetzen. Dazu müssten sie aber auf Lebenszeit ernannt werden und das Richteramt damit als zweites Hauptamt führen. Dies erweise sich bei "schwankendem Geschäftsfall als unflexibel".
Bei einer Lösung auf Zeit könne die Bestellung einer Richterin oder eines Richters bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden. „Die Bestellung von Richterinnen und Richtern im Nebenamt bietet daher die angestrebte Verzahnung von Wissenschaft und Praxis und wahrt dabei die personalwirtschaftliche Flexibilität“, heißt es in der Begründung.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung zeigt sich in der Stellungnahme gegenüber dem Gesetzentwurf indifferent. Mit Verweis auf eine Stellungnahme der vorherigen Bundesregierung zu einem wortgleichen Entwurf, der der Diskontinuität anheimfiel, führt die Bundesregierung aus, dass die Standard-Kommentarliteratur davon ausgehe, dass § 16 VwGO analog anzuwenden sei.
"Vor diesem Hintergrund fehlt es an einem (zwingenden) Bedürfnis für ein gesetzgeberisches Tätigwerden. Gegen die vorgeschlagene Ergänzung der FGO bestehen aber im Interesse der Rechtssicherheit und des Gleichlaufs der öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen auch keine durchgreifenden Bedenken", heißt es weiter in der Stellungnahme
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG)
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