Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 23 FGO bestimmt, dass bei jedem FG ein Wahlausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter zu bilden ist (§ 23 Abs. 1 FGO), und regelt die Zusammensetzung des Ausschusses (§ 23 Abs. 2 FGO) sowie die Beschlussfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FGO). Politische Einflüsse auf die Wahl der ehrenamtlichen Richter kommen über die sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter zur Wirkung. Recht auf Gehör bei der Aufstellung der Vorschlagslisten (§ 25 FGO) haben nur die Berufsvertretungen. § 23 Abs. 2 Satz 5 FGO trägt der Änderung des FVG und der den Ländern eingeräumten Möglichkeit Rechnung, auf die Einrichtung einer OFD zu verzichten.

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