Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Aus § 133 FGO folgt, dass gegen die Entscheidung des beauftragten (mit Mitglied des erkennenden Gerichts) oder ersuchten Richters (Mitglied eines anderen Gerichts; s. § 81 Abs. 2 FGO) sowie des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (s. § 149 FGO) keine Beschwerde zulässig, sondern nur der Antrag auf Entscheidung des FG statthaft ist: Der auch als Erinnerung bezeichnete Antrag an das FG ist befristet. Er kann nur zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzgerichts schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Eine Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann Wiedereinsetzung nach Maßgabe von § 56 FGO gewährt werden. Das FG entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Soweit der beauftragte Richter entschieden hat, ist er nicht an der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 133 FGO Rz. 5; Ruban in Gräber, § 133 FGO Rz. 2). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist – soweit nicht § 128 FGO entgegensteht – die Beschwerde gegeben.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen Maßnahmen, die von einem beauftragten oder ersuchten Richter oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren vor dem BFH getroffen werden, ist nach § 133 Abs. 2 FGO Rechtsbehelf die Erinnerung an den zuständigen Senat des BFH. Fraglich ist, ob hierfür der Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) gilt. Dagegen spricht, dass der Antrag an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden kann (zu § 62a FGO a. F.: BFH v. 16.01.1984, GrS 5/82, BStBl II 1984, 439); dies erscheint im Hinblick auf das für die Einlegung der Beschwerde (s. § 129 FGO Rz. 1) allgemein für erforderlich gehaltene Vertretungserfordernis, nicht konsequent (s. Seer in Tipke/Kruse, § 133 FGO Rz. 7).

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