Rz. 4

Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen.

Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. stattgegeben, steht dem Antragsgegner die Beschwerde zu, soweit er nunmehr beschwert ist. Das FG hat das Verböserungsverbot zu beachten, d. h., der Erinnerungsführer darf durch die Erinnerung nicht das Risiko tragen, dass die Entscheidung zu seinen Ungunsten verändert wird. Der Beschluss des BFH über die Beschwerde ist unanfechtbar.

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob der beauftragte Richter, gegen den sich die Erinnerung wendet, nach § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO von der Entscheidung des FG über die Erinnerung ausgeschlossen ist. Dies ist zu verneinen, da es sich bei der Entscheidung des FG nicht um eine Entscheidung in einem anderen Rechtszug handelt, sondern lediglich um eine Entscheidung des Spruchkörpers in voller Besetzung.[3]

Der ersuchte Richter wirkt nicht mit, da er nicht dem Prozessgericht angehört, das über die Erinnerung zu entscheiden hat. Ebenso ausgeschlossen ist selbstverständlich der Urkundsbeamte, da er in dieser Funktion nicht dem Prozessgericht angehört.[4]

Gegen den Beschluss des FG, mit dem die Erinnerung zurückgewiesen wird, ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum BFH gegeben. Das FG hat zu prüfen, ob der Beschwerde abzuhelfen ist. Bei Nichtabhilfe legt es die Beschwerde dem BFH vor. Der BFH hat im Beschwerdeverfahren eine vollumfängliche Prüfung vorzunehmen. Dabei sind auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, und zwar auch Umstände, die erstmals vorgetragen werden oder die erst nach der Entscheidung des FG entstanden sind.

[3] FG Baden-Württemberg v. 12.1.1994, 6 K 134/93, EFG 1994, 666; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 5.
[4] Ehlers, in Gosch, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 5.

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