Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gem. § 22 FGO beträgt die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter fünf Jahre. Die erforderliche Zahl der für das Gericht zu wählenden ehrenamtlichen Richter beurteilt sich nach der Zahl der vorhandenen Senate und der in § 24 FGO gesetzten Maßgabe. Zum Ende der Amtszeit § 26 Abs. 2 FGO. Zum Wahlausschuss s. § 23 FGO.

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