Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 222 Satz 2 AO soll die Stundung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung (§§ 241ff. AO) gewährt werden. De facto werden Sicherheiten indes selten erbracht. Bei kurzfristigen Stundungen – z. B. Zahlung der fälligen Steuerschuld in drei Monatsraten – verlangt das FA Sicherheitsleistungen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Auch bei langfristigen Stundungen ist die Erbringung einer Sicherheitsleistung die Ausnahme, denn der die Stundung beantragende Schuldner wird häufig nicht in der Lage sein, geeignete Sicherheiten anzubieten, ohne den mit der Stundung beabsichtigten Erfolg der vorübergehenden wirtschaftlichen Schonung zu vereiteln. Das FA muss daher zwischen der Möglichkeit, durch das Verlangen nach Sicherheitsleistung das Stundungsbegehren im Ergebnis abzulehnen und der möglichen ernstlichen Gefährdung des Anspruchs durch eine Stundung ohne Sicherheitsleistung abwägen.

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