Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 52c FGO wurde durch Art. 6 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) m. W. v. 01.07.2014 eingeführt. Darin wird das BMJV bereits jetzt ermächtigt, zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den FG eine RechtsVO zur Einführung elektronischer Formulare zu erlassen. Aus § 52c Satz 3 folgt die Pflicht des BMJV, die eingeführten elektronischen Formulare auf einer Kommunikationsplattform im Internet kostenlos für jedermann zugänglich zu machen (Brandis in Tipke/Kruse, § 52c FGO Rz. 1; Schmieszek in Gosch, § 52c FGO Rz. 9). Diese noch zu erlassende RechtsVO kann eine Benutzungspflicht dieser Formulare vorsehen (Brandis in Tipke/Kruse, § 52c FGO Rz. 1). Damit soll eine Vereinfachung und eine Standardisierung der Verfahrensabläufe erreicht werden (Brandis in Tipke/Kruse, § 52c FGO Rz. 1). Für die Zugänglichmachung der Formulare gilt § 52 FGO i. V. m. § 191a GVG (s. § 52 FGO Rz. 11a).

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