Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung - Lehrerin mit Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule

 

Orientierungssatz

1. Eingruppierung einer Grundschullehrerin mit "abgeschlossener pädagogischer Fachausbildung".

2. Auslegung

a. der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) Abschnitt A I VergGr IVa;

b. Anweisung des Ministers für Volksbildung der DDR zur Durchführung von Prüfungen sowie zum Erwerb des Fachschulabschlußes an Instituten für Lehrerbildung vom 12. Juni 1975: § 3;

c. Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990.

 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen

Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 1999 - 8 Sa 1240/98 -

aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Chemnitz vom 28. Oktober 1998 - 11 Ca 3973/98 - wird

zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision

zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. August 1990 als Lehrerin für untere Klassen im Schuldienst tätig. Sie erteilt Unterricht an der Grundschule II "A." in S. Zwischen den Parteien wurden verschiedene "Änderungsverträge" geschlossen. Der letzte Änderungsvertrag vom 4. Juli 1997 enthält ua. folgende Vereinbarungen:

"... wird das am 20. 8. 1991 in der Fassung des letzten

Änderungsvertrages vom 26. 6. 1992 begründete/bestehende

Arbeitsverhältnis wie folgt geändert:

...

Im übrigen gelten die Bestimmungen des oben genannten

Arbeitsvertrages/Änderungsvertrages fort, soweit in diesem Vertrag

keine abweichenden Regelungen getroffen wurden."

Änderungen, welche für die Frage der Eingruppierung der Klägerin von Bedeutung sein könnten, enthält der Änderungsvertrag vom 4. Juli 1997 nicht.

Im Änderungsvertrag vom 20. August 1991 hatten die Parteien ua. vereinbart:

"§ 1

Alle bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1. 8. 1990

einschließlich erfolgter Änderungen verlieren ihre Gültigkeit und

werden durch die Regelungen des BAT-O ersetzt. Dies gilt

insbesondere für die Zuordnung zu einer Gehaltsgruppe, für die

Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Regelungen des

Einigungsvertrages gelten uneingeschränkt weiter.

...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur

Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften -

(BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden,

ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden

Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden

sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die

von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den

Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b

eingruppiert."

Im Änderungsvertrag vom 26. Juni 1992 hatten die Parteien lediglich den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin verändert. In einem weiteren Änderungsvertrag vom 19. Oktober 1995 hatten die Parteien folgendes geregelt:

"§ 1

Die bisherige Vergütungsgruppe IV b BAT-O wird durch die

Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt.

§ 2

Dieser Änderungsvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft."

Die Klägerin nahm am 1. September 1986 ein Studium am Institut für Lehrerbildung "Edwin Hoernle" in Radebeul auf und erwarb dort den Fachschulabschluß als Lehrer für die unteren Klassen. Mit Zeugnis vom 6. Juli 1990 wurde ihr die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch und Musik erteilt. Gleichzeitig wurde ihr auch die Befähigung zur Arbeit im Schulhort bescheinigt und die Berechtigung erteilt, die Berufsbezeichnung "Lehrer für die unteren Klassen" zu führen.

Sie hatte folgende Leistungen nachgewiesen:

Abschlußarbeit (wissenschaftliche Hausarbeit)

Thema: Das Vertrautmachen der Schüler der Klassen 4 bis 7 mit

Wissenschaft und Technik in der Zeit von 1980 bis 1987

Abschlußprüfungen:

Pädagogik, Psychologie, Entwicklungsphysiologie und

Gesundheitserziehung, Deutsche Sprache, Literatur, Methodik des

Deutschunterrichts, Heimatkunde und Methodik, Mathematik, Wahlfach

Musik, Methodik des Unterrichts im Wahlfach Musik, Russisch.

In Ergänzung zu dieser Ausbildung absolvierte die Klägerin am Institut für Grundschullehrerausbildung im Radebeul, welches der Pädagogischen Hochschule Dresden angegliedert war, ein Ergänzungsstudium in der Methodik des Mathematikunterrichts der Klassen 1 bis 4. Am 7. Februar 1991 wurde ihr von der Pädagogischen Hochschule Dresden über den erfolgreichen Abschluß dieses Studiums ein Zeugnis erteilt.

Seit dem 1. Juli 1991 gewährte der Beklagte der Klägerin Vergütung nach der VergGr. IV b BAT-O und seit dem 1. Januar 1995 nach der VergGr. IV a BAT-O. Mit Schreiben vom 22. Mai 1997 teilte das Oberschulamt Chemnitz der Klägerin mit, daß sie ab 1. Mai 1997 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 in die VergGr. V b eingruppiert sei.

Der gegen diese Eingruppierung eingelegte Widerspruch der Klägerin vom 27. Mai 1997 hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist der Meinung, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O auf Grund der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 (Arbeitgeber-Richtlinien), weil sie Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) sei.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung

nach der VergGr. IV a BAT-O seit 1. Mai 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er macht geltend, eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. IV a BAT-O nach den Arbeitgeber-Richtlinien setze voraus, daß die Klägerin in einem vierjährigen Studium an einem Lehrerinstitut in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einem Wahlfach ausgebildet worden sei. Die der Klägerin fehlende Ausbildung in der Methodik des Mathematikunterrichts habe diese durch das am 7. Februar 1991 abgeschlossene Ergänzungsstudium an der Pädagogischen Hochschule Dresden - Institut für Grundschullehrerausbildung - in Radebeul nicht nachholen können, weil diese Zusatzausbildung den Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 nicht entsprochen habe.

Das Arbeitsgericht hat der Eingruppierungsklage der Klägerin stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie hat auch über den 30. April 1997 hinaus Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin seien die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL) vom 22. Juni 1995. Sie erfülle aber nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a BAT-O. Zwar verfüge sie über eine pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen für die Fächer Deutsch und Musik. Dieser Abschluß stelle jedoch keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin im Sinne der anzuwendenden Richtlinien dar, weil ein solcher einen Fachschulabschluß in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem Wahlfach erfordere, verbunden mit einer entsprechenden Ausbildung in der Methodik dieser Unterrichtsfächer. Die fehlende Ausbildung im Unterrichtsfach Mathematik habe die Klägerin auch nicht durch ihre am 7. Februar 1991 abgeschlossene Ergänzungsausbildung in der Methodik des Mathematikunterrichts nachgeholt. Diese Ausbildung entspreche nicht den Voraussetzungen der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990.

Der Senat kann dem Landesarbeitsgericht nicht folgen.

II. Die Klägerin hat gemäß der für ihre Eingruppierung maßgebenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien) Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O.

1. Soweit das Landesarbeitsgericht für die Eingruppierung der Klägerin auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-Ost der TdL) abgestellt hat, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln. Im Ergebnis hat - wie sich aus den Zitaten des Urteils des Landesarbeitsgerichts ergibt - dieses für die Eingruppierung zutreffend die Arbeitgeber-Richtlinien angewandt.

2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund des Änderungsvertrages vom 20. August 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung.

a) Danach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach folgenden Bestimmungen:

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 (im folgenden nur: ÄnderungsTV Nr. 1)

"§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen

Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach

näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe

eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe

entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im

Beamtenverhältnis stünde."

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

"Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an

allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-,

Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei

denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen

eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen

eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten

Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für

entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung

unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der

Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung

arbeitsvertraglich zu regeln."

b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Grundschule unterrichtet, die als allgemeinbildende Schule gilt (BAG 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 mwN). Deshalb ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des ÄnderungsTV Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt vielmehr gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.

Zunächst war die Besoldung der Lehrer in der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 geregelt. Diese Verordnung galt gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 nur bis zu einer entsprechenden Ergänzung des Landesrechtes weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995.

Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 1. Juli 1995 außer Kraft. Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Da somit beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des ÄnderungsTV Nr. 1, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt, nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren (BAG 7. August 1997 - 6 AZR 716/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 62).

c) Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung vom 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen" (= Arbeitgeber-Richtlinien) neu geregelt. Die Anwendung dieser Richtlinien kommt aber nur dann in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74).

d) Die Parteien haben in § 1 des Änderungsvertrages vom 19. Oktober 1995 die Vereinbarung getroffen, daß "die Vergütungsgruppe IV b BAT-O durch die Vergütungsgruppe IV a BAT-O ersetzt" wird.

Diese Vereinbarung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß der Klägerin ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O zustehen soll. Bei dieser Vertragsklausel handelt es sich um die nach § 22 Abs. 3 BAT-O erforderliche Angabe der Vergütungsgruppe im schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie gibt nur wieder, welche Vergütungsgruppe der Beklagte bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen für einschlägig hält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts läßt sich der für Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst tariflich in § 22 Abs. 3 BAT-O vorgeschriebenen und deshalb typischen Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag nicht eine Willenserklärung des öffentlichen Arbeitgebers entnehmen, auch unabhängig von den tariflichen Bestimmungen die angegebene Vergütung tatsächlich zahlen zu wollen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe in seinem Arbeitsvertrag schon deswegen nicht eine solche Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern lediglich das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl. BAG 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 46; 24. Oktober 1996 - 6 AZR 410/95 - nv.; 13. Mai 1998 - 10 AZR 421/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 66 mwN; 16. September 1998 - 10 AZR 486/97 - nv.).

Gegen solche besonderen Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, der Beklagte habe der Klägerin einen eigenständigen Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr. IV a BAT-O durch die Vereinbarungen im Änderungsvertrag vom 19. Oktober 1995 gewähren wollen, spricht auch, daß in § 3 des Änderungsvertrages vom 20. August 1991, der nach wie vor Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist, soweit er nicht ausdrücklich abgeändert wurde, vereinbart ist, daß sich die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung richtet.

Damit war auch für die Klägerin erkennbar, daß der Beklagte ihr lediglich diejenige Vergütung zahlen wollte, welche ihr auf Grund der einschlägigen Eingruppierungsrichtlinien zusteht.

e) Zwar soll sich nach der Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrages vom 20. August 1991 die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung richten. Diese Vertragsklausel ist jedoch dahingehend auszulegen, daß durch sie auch die Anwendbarkeit der erst am 26. März 1996 bekanntgemachten und rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung (Arbeitgeber-Richtlinien) als vereinbart gilt (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74; 27. Januar 1999 - 10 AZR 37/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 75 und - 10 AZR 541/97 - nv.; 18. August 1999 - 10 AZR 544/98 - nv.; 15. März 2000 - 10 AZR 119/99 - zVv.).

Diese Arbeitgeber-Richtlinien lauten - soweit hier von Interesse:

"A Allgemeinbildende Schulen

I. Grundschulen

Vergütungsgruppe IV a

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als

Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden

polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965

als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen

(1. bis 4. Schuljahr) 1)

Vergütungsgruppe III

Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als

Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden

polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) bzw. bis ca. 1965

als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen

(1. bis 4. Schuljahr) 1) 2)

1) Hierunter fallen auch Angestellte mit abgeschlossener

Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher

jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den

Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die

Klassen 1 bis 4.

2) Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit seit 1. August

1991."

f) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene Fachschulausbildung als Lehrerin für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) im Sinne dieser Eingruppierungsrichtlinien.

Mit Zeugnis vom 6. Juli 1990 wurde ihr nach einem Studium am Institut für Lehrerbildung "Edwin Hoernle" in Radebeul der Fachschulabschluß und die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in den Fächern Deutsch und Musik sowie die Befähigung zur Arbeit im Schulhort bescheinigt. Außerdem wurde ihr die Berechtigung erteilt, die Berufsbezeichnung "Lehrer für die unteren Klassen" zu führen.

Grundsätzlich stellt ein Fachschulabschluß eine "pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer" dar, wenn mit dem Fachschulabschluß die Lehrbefähigung für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bescheinigt worden ist (vgl. BAG 7. August 1997 - 6 AZR 689/95 - nv.; 19. Dezember 1996 - 6 AZR 595/95 - nv.).

Diese Fachschulausbildung hatte die Klägerin auch im Sinne der einschlägigen Eingruppierungsregelung "abgeschlossen".

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß grundsätzlich eine "abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule" voraussetzt, daß die Lehrkraft die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem Wahlfach erworben hat. Dies zeigt sich zum einem daran, daß gemäß der Fußnote 1 zur VergGr. IV a des Abschnitts A I der Arbeitgeber-Richtlinien Freundschaftspionierleiter lediglich dann den Lehrern mit abgeschlossener Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gleichgestellt werden, wenn sie die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach im Wege einer Ergänzungsausbildung erworben haben.

Auch die Anweisung zur Durchführung von Prüfungen sowie zum Erwerb des Fachschulabschlusses an Instituten für Lehrerbildung vom 12. Juni 1975 (im folgenden: Anweisung vom 12. Juni 1975) bestimmt in § 3, daß die Erteilung des Fachschulabschlusses für die unteren Klassen an Instituten für Lehrerbildung ua. Prüfungen in Methodik des Deutschunterrichts, Methodik des Mathematikunterrichts und Methodik des Unterrichts in einem Wahlfach voraussetzt.

Auch die Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 - Bundesanzeiger Nr. 183 a vom 27. September 1994 S 48 ff.) geht davon aus, daß Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 1 bis 4) die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein Wahlfach erworben haben (Tabelle 1.1 der Vereinbarung vom 7. Mai 1993).

g) Wie sich aus dem Zeugnis der Klägerin vom 6. Juli 1990 ergibt, hat sie weder eine Abschlußprüfung im Fach Methodik des Mathematikunterrichts abgelegt noch hat ihr das Institut für Lehrerbildung "Edwin Hoernle" in Radebeul die Lehrbefähigung für das Fach Mathematik erteilt. Ansonsten hat die Klägerin alle in der Anweisung vom 12. Juni 1975 geforderten Prüfungen abgelegt.

Im Gegensatz zur Ansicht des Landesarbeitsgerichts verfügt die Klägerin aber dennoch über eine "abgeschlossene" pädagogische Fachschulausbildung im Sinne der VergGr. IV a des Abschnitts A I der Arbeitgeber-Richtlinien.

Ihr Abschlußzeugnis vom 6. Juli 1990 enthält keinerlei Hinweise darauf, daß die Klägerin ihre Fachschulausbildung nicht ordnungsgemäß in vollem Umfange abgeschlossen hat. Vielmehr wurde ihr ausdrücklich bescheinigt, daß sie "den Fachschulabschluß ... erworben" hat. Außerdem wurde ihr die Lehrbefähigung für den Unterricht für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch und Musik erteilt sowie die Berufsbezeichnung "Lehrer für die unteren Klassen" verliehen. Daß dieser Befähigungsnachweis, verbunden mit der Verleihung einer Berufsbezeichnung durch das Institut für Lehrerbildung möglicherweise nicht entsprechend der im Juli 1990 noch geltenden Anweisung vom 12. Juni 1975 erfolgt ist, wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus.

Abschnitt A I - VergGr. IV a - der Arbeitgeber-Richtlinien stellt für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe allein darauf ab, ob die Lehrkraft eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule besitzt. Wenn ein für die pädagogische Fachschulausbildung zuständiges Institut für Lehrerbildung der ehemaligen DDR einem Studenten einen solchen Ausbildungsabschluß bestätigt hat, so hat diese Lehrkraft Anspruch darauf, vergütungsrechtlich entsprechend diesem erworbenen Abschluß behandelt zu werden.

Die Arbeitgeber-Richtlinien stellen als Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. IV a lediglich auf den formalen Erwerb einer pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ab. Sie enthalten keine Bestimmungen darüber, welche konkreten Fähigkeiten und insbesondere Lehrbefähigungen mit der pädagogischen Fachschulausbildung erworben sein müssen. Es hätte dem Richtliniengeber freigestanden - ebenso wie beispielsweise in der Fußnote 1 zum Abschnitt A I der Arbeitgeber-Richtlinien oder in Abschnitt A II - VergGr. III - 1. Spiegelstrich oder VergGr. II a - 1. Spiegelstrich - die Lehrbefähigung in bestimmten Fächern oder für eine bestimmte Anzahl von Fächern zur Eingruppierungsvoraussetzung zu machen. Dies hat der Beklagte aber in Abschnitt A I - VergGr. IV a - seiner Arbeitgeber-Richtlinien unterlassen. Vielmehr hat er lediglich auf den Erwerb der pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule abgestellt, ohne die Lehrbefähigung für bestimmte Fächer zu verlangen.

Der Umstand, daß der Richtliniengeber möglicherweise davon ausgegangen ist, daß eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule gemäß § 3 Abs. 1 der Anordnung vom 12. Juni 1975 die Lehrbefähigung in Deutsch, Mathematik und einem Wahlfach beinhaltet, kann zu Lasten der Klägerin deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Annahme des Richtliniengebers im Wortlaut des Abschnitts A I - VergGr. IV a - der Arbeitgeber-Richtlinien keinen Niederschlag gefunden hat und auch aus dem Gesamtzusammenhang der Arbeitgeber-Richtlinien nicht erkennbar wird.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Freitag Böck Marquardt

Hromadka Kay Ohl

 

Fundstellen

ZTR 2001, 517

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