Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Staatsbürgerkunde

 

Leitsatz (amtlich)

  • Die Lehrbefähigung eines Diplomlehrers für Staatsbürgerkunde ist für eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV und eine Eingruppierung nach den TdL-Richtlinien in den bis zum 30. Juni 1995 im Freistaat Sachsen geltenden Fassungen nicht maßgebend.
  • Nach Außerkrafttreten der 2. BesÜV richtet sich die Eingruppierung der Lehrer im Angestelltenverhältnis im Freistaat Sachsen nach den zum 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten Eingruppierungsrichtlinien.
 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; BAT-O § 11; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV ) vom 21. Juni 1991 Anlage 1 Besoldungsgruppen A 12 und A 11; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O) Nr. 3a; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen VergGr. III Fallgruppen 1, 3 und 4; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten in den vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen VergGr. IVa Fallgruppen 1 und 5; Richtlinien über die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen VergGr. III und IVa

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 24.08.1995; Aktenzeichen 5 Sa 167/95)

ArbG Chemnitz (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen 11 Ca 6658/94)

 

Tenor

  • Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. August 1995 – 5 Sa 167/95 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 1994 – 11 Sa 6658/94 – abgeändert:

    • Für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 wird die Klage abgewiesen.
    • Für die Zeit ab 1. Juli 1995 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin absolvierte in den Jahren 1977 bis 1981 ein Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule “Ernst Schneller” in Zwickau und erwarb damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Staatsbürgerkunde der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Freundschaftspionierleiter und Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde” zu führen. Seit dem 1. August 1981 ist sie im Schuldienst tätig. Aufgrund einer berufsbegleitenden Qualifizierung in der Zeit von März 1990 bis Juli 1992 ist sie berechtigt, Unterricht im Fach Englisch zu erteilen.

Vom 1. August 1990 bis 11. Oktober 1994 erteilte die Klägerin Englischunterricht in den Klassen 5 bis 9 an der Oberschule für Körperbehinderte … in C…. Seit dem 12. Oktober 1994 unterrichtet sie an der allgemeinbildenden Mittelschule “G…” in L… die Fächer Englisch und Mathematik in den Klassen 5 bis 7.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit und arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1991 gilt für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach wurde die Klägerin in VergGr. IVa BAT-O eingruppiert.

Mit Schreiben vom 4. September 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß die Eingruppierung fehlerhaft gewesen sei und ihr nur Vergütung nach VergGr. Vc BAT-O zustehe. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 1992 Widerspruch. Dieser wurde mit Schreiben des Oberschulamtes Chemnitz vom 21. September 1993 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 7. Mai 1992 (Az: I/5 -0341.5/263) zurückgewiesen. In diesem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurde u.a. festgestellt, daß die Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde für die Eingruppierung nach dem TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung keine Berücksichtigung mehr findet. Mit Schriftsatz vom 4. August 1994, der dem Beklagten am 6. September 1994 zugestellt wurde, begehrte die Klägerin Vergütung nach VergGr. III BAT-O.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Sie sei bis zum 11. Oktober 1994 als Sonderschulpädagogin tätig gewesen und verfüge über ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Damit seien die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 nach der Fußnote 4 erfüllt. Zumindest sei sie in Besoldungsgruppe A 11 nach der Fußnote 6 einzustufen. Ihre Ausbildung stehe einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren gleich.

Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 seien auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule seit dem 12. Oktober 1994 gegeben. Sie sei Diplomlehrerin mit einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung und erteile Unterricht in den Klassen 5 bis 7.

Im Hinblick auf die tarifliche Ausschlußfrist nach § 70 BAT-O hat die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1992 bis zum 31. März 1994 Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O beansprucht und für die Zeit ab 1. April 1994 Vergütung nach VergGr. III BAT-O, hilfsweise nach VergGr. IVa BAT-O.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. März 1994 nach VergGr. IVa BAT-O und seit dem 1. April 1994 nach VergGr. III BAT-O, hilfsweise ebenfalls nach VergGr. IVa BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nach den TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. Vc BAT-O eingruppiert.

Sie habe während der Zeit ihrer Tätigkeit an der Sonderschule nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppen A 12 oder A 11 erfüllt. Ihr Studium sei kein für das Lehramt als Sonderschullehrer geeignetes Hochschulstudium gewesen.

Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 komme auch nicht aufgrund ihrer Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule in Betracht. Ihre Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde könne für die Eingruppierung nicht berücksichtigt werden, da dieses Fach nicht mehr unterrichtet werde. Aufgrund ihrer berufsbegleitenden Qualifikation im Fach Englisch habe sie insoweit keine Lehrbefähigung erlangt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1992 bis 30. Juni 1995 einen Vergütungsanspruch nach VergGr. III BAT-O, hilfsweise nach VergGr. IVa BAT-O geltend macht, ist die Klage unter Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für die Zeit ab 1. Juli 1995 ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe dem Grunde nach seit dem 1. September 1992 Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Diesen Vergütungsanspruch habe sie im Hinblick auf die tarifliche Ausschlußfrist für die Zeit vom 1. September 1992 bis 31. März 1994 nur in Höhe einer Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O und erst ab 1. April 1994 in voller Höhe geltend gemacht.

    Die Klägerin habe während ihrer Tätigkeit an der Oberschule für Körperbehinderte … die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV, der eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O entspreche, erfüllt. Sie sei als Sonderschulpädagogin an einer Sonderschule tätig gewesen. Ihr vierjähriges Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule Zwickau entspreche dem in Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 geforderten für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren. Aus den Vorschriften der 2. BesÜV lasse sich weder ableiten, daß ein Studium in einem Fach wie Staatsbürgerkunde, das heute nicht mehr unterrichtet werde, nicht ausreichend sei, noch, daß ein sonderschulspezifisches Studium gefordert werde.

    Der Klägerin stehe auch für die Zeit ihrer Tätigkeit an der Mittelschule “G…” seit dem 12. Oktober 1994 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O zu. Sie erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 zur 2. BesÜV. Sie sei Lehrerin mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrerin und erteile Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.

    Der Anspruch sei auch nach Außerkrafttreten der 2. BesÜV zum 1. Juli 1995 begründet. Da beim Beklagten keine landesrechtliche Regelung der Lehrerbesoldung existiere, seien entweder aufgrund Nachwirkung die Vorschriften der 2. BesÜV weiterhin anzuwenden oder sei die Eingruppierung nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien vorzunehmen. Da diese hinsichtlich der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale mit den Vorschriften der 2. BesÜV identisch seien, sei der Anspruch auch bei Anwendung der TdL-Richtlinien gegeben.

  • Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 weder nach den aufgrund der tariflichen Bestimmungen anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV noch nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O oder nach VergGr. IVa BAT-O. Über den Vergütungsanspruch für die Zeit ab 1. Juli 1995 kann der Senat nicht abschließend entscheiden.

    • Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit bis zum 30. Juni 1995 folgende Bestimmungen anzuwenden:

      • § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

        3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

        als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen,

        beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.…

      • Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O)

        Nr. 1

        Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

        Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

        Protokollnotiz:

        Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

        Nr. 3a

        Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

        Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

        Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

      • Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345)

        § 7

        Besoldungsordnungen

        (1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung.…

        Anlage 1

        Besoldungsgruppe A 11

        Lehrer$ [1]

        – als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

        3) Als Eingangsamt.

        6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

        Besoldungsgruppe A 12

        Lehrer$ [2]

        – als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule –

        Sonderschullehrer$ [3]

        – als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule –

        1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

        2) Als Eingangsamt.

        4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

    • Die Klägerin ist Lehrkraft i.S. dieser tariflichen Bestimmungen, da sie in der Zeit bis zum 11. Oktober 1994 an einer Sonderschule und seit dem 12. Oktober 1994 an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anzuwenden.
    • Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3a Unterabs. 1 SR 2l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist zulässig (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O; Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
    • Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit an der Sonderschule bis 11. Oktober 1994 weder ein Anspruch auf VergGr. III BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, noch ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O, die der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, zu.

      • Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 4 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12.

        In die Besoldungsgruppe A 12 sind einzustufen, Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen im Unterricht an einer Sonderschule. Dabei definiert der Verordnungsgeber den Begriff des Sonderschullehrers in der Fußnote 4. Sonderschullehrer müssen danach ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren absolviert haben. Das Studium muß, wie der Senat im Urteil vom 19. Dezember 1996 (– 6 AZR 525/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) im einzelnen ausgeführt hat, zu einer für das Lehramt als Sonderschullehrer geeigneten Qualifikation geführt haben. Eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung ohne Bezug zur Sonderpädagogik, reicht deshalb zur Erfüllung der Anforderungen der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 12 nicht aus. In der Fußnote 4 wird vielmehr zusätzlich zu einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung eine durch ein mindestens vierjähriges Studium erworbene Qualifikation auf sonderpädagogischem Gebiet gefordert.

        Diese Anforderung erfüllt die Klägerin nicht. Unabhängig von der Bewertung ihres Abschlusses als “Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde”, weist das Studium der Staatsbürgerkunde jedenfalls keinen Bezug zur Sonderschulpädagogik auf. Schon deshalb sind die Voraussetzungen der Fußnote 4 nicht erfüllt.

      • Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IVa BAT-O entspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht.

        Die Fußnote 6 der Besoldungsgruppe A 11 erfordert ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren: Auch dabei muß es sich um ein für das Lehramt an Sonderschulen geeignetes Studium handeln, über das die Klägerin nicht verfügt (vgl. BAG Urteil vom 19. Dezember 1996 – 6 AZR 525/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).

    • Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin auch für die Zeit ihrer Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule ab 12. Oktober 1994 weder ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O noch nach VergGr. IVa BAT-O zu.

      • Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, sind nicht gegeben, weil die Klägerin in diese Besoldungsgruppe nicht eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde.

        • Die Besoldungsgruppe A 12 findet Anwendung auf “Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule.”

          Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Sie erteilt seit dem 12. Oktober 1994 Unterricht in den Klassen 5 bis 7 an einer allgemeinbildenden Schule. Die Klägerin verfügt auch über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Sie hat ein vierjähriges Direktstudium an der Pädagogischen Hochschule “Ernst Schneller” in Zwickau absolviert, das zur Berechtigung führte, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde” zu führen. Ihre Lehrbefähigung beruht damit auf einem pädagogischen Hochschulstudium und nicht, wie in der vom Senat im Urteil vom 26. September 1996 (– 6 AZR 190/95 – nicht veröffentlicht) entschiedenen Fallgestaltung, nur auf einem einjährigen Zusatzstudium, das eine einem Diplomlehrer vergleichbare Qualifikation nicht zu vermitteln vermochte.

        • Die Erfüllung der Merkmale der Besoldungsgruppe A 12 reicht jedoch zur Begründung eines Vergütungsanspruchs nach VergGr. III BAT-O allein nicht aus.

          Der Beklagte macht insoweit geltend, daß eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 deshalb nicht in Betracht komme, weil das Fach “Staatsbürgerkunde” nicht mehr unterrichtet werde. Damit knüpft er an einen Gesichtspunkt an, den der Senat zwar im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O) angeführt hat, der jedoch einer weiteren, klarstellenden Begründung bedarf.

          Die Merkmale in den Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV erfordern eine bestimmte Qualifikation und die Erteilung eines näher spezifizierten Unterrichts in der jeweiligen Schulform. Sie knüpfen damit nicht daran an, in wieviel und in welchen Fächern eine Lehrbefähigung besteht und ob ein der Lehrbefähigung entsprechender Unterricht erteilt wird.

          Da die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 jedoch in die Vergütungsgruppe erfolgt, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde, ist bei einer Eingruppierung über die in der betreffenden Besoldungsgruppe genannten Merkmale hinaus zu prüfen, ob nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Einstufung in die betreffende Besoldungsgruppe vorgenommen worden wäre.

          Diese fiktive Betrachtungsweise bezieht sich allerdings, wie die Bezugnahme in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 auf die “Eingruppierung” bzw. “Einstufung” deutlich macht, nur auf die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Angestellte, der bereits in einem Arbeitsverhältnis steht, in ein Beamtenverhältnis berufen worden wäre und damit auch die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 7 BBG) erfüllt hätte. Maßgebend in vergütungsrechtlicher Hinsicht ist aber, ob der Angestellte über eine Lehrbefähigung verfügt, aufgrund derer eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der Anlage 1 zur 2. BesÜV überhaupt vorgenommen worden wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

      • Dies ist für die Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde zu verneinen.

        Die Ausbildung im Fach Staatbürgerkunde und der entsprechende Unterricht waren notwendigerweise auf das Gesellschaftssystem in der ehemaligen DDR ausgerichtet. Demgemäß wird dieses Fach in den Schulen in den neuen Bundesländern nicht mehr unterrichtet. Außerdem wurde in der Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Bundesanzeiger Nr. 183a vom 27. September 1994) in Ziff. 2 geregelt, daß Diplomlehrer mit einem Fach Staatsbürgerkunde für eine Bewährungsfeststellung, die Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppen der 2. BesÜV ist, nicht in Betracht kommen, weil ihr Examen nach dem Wegfall des Unterrichtsfaches nicht mehr als ausreichend zu betrachten ist. Demgemäß sind nach der Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigung im Lehrerbereich Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern, deren zweites Ausbildungsfach nicht mehr relevant ist (z.B. Staatsbürgerkunde) wie Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in einem Fach einzureihen (Tabelle 2.1 Fußn. 1; Tabelle 3.2 Fußn. 1; vgl. auch BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O zur Eingruppierung einer Diplomlehrerin mit den Fächern Staatsbürgerkunde und Geschichte).

        Da der Beklagte nach diesen Vorgaben der Kultusministerkonferenz verfahren ist, wie seine, wenn auch verkürzte Berufung darauf, daß das Fach Staatsbürgerkunde nicht mehr unterrichtet wird, ausweist, wäre eine Einstufung der Klägerin aufgrund ihrer Lehrbefähigung allein im Fach Staatsbürgerkunde in die Besoldungsgruppe A 12 nicht erfolgt. Damit ist nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O nicht begründet.

      • Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O ist ebenfalls nicht begründet, da aufgrund der Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde auch keine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 der Anlage 1 zur 2. BesÜV vorgenommen worden wäre, wenn die Klägerin im Beamtenverhältnis stünde.
    • Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. III BAT-O bzw. der VergGr. IVa BAT-O nach den arbeitsvertraglich vereinbarten TdL-Richtlinien. Diese hatten im Klagezeitraum vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1995 folgenden Wortlaut:

      E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

      I. Eingruppierung

      Die Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis sind nach den nachstehenden Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Soweit in den Tätigkeitsmerkmalen auf Lehrbefähigungen abgestellt wird, entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche im Sinne dieses Abschnitts anerkannt werden kann.

      VergGr. IVa

      1. Lehrer mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

      5. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

      VergGr. III

      1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

      3. Sonderschullehrer als Sonderschulpädagoge mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

      Zum 1. Januar 1994 wurde in der VergGr. III eine Fallgruppe 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

      Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

      • Die Klägerin erfüllte während der Zeit ihrer Tätigkeit an der Sonderschule bis zum 11. Oktober 1994 nicht die Anforderungen der VergGr. III Fallgruppe 3 bzw. der Fallgruppe 4 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung oder die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgruppe 5, da sie – wie ausgeführt wurde – über kein für das Lehramt an einer Sonderschule geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium verfügt. Die Tätigkeitsmerkmale sind insoweit mit denen der 2. BesÜV identisch.
      • Während der Zeit der Tätigkeit der Klägerin an der allgemeinbildenden Schule ab 12. Oktober 1994 sind die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 der TdL-Richtlinien in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung nicht erfüllt.

        Zwar verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrerin und erteilt Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule. Ihre Lehrbefähigung als Diplomlehrerin für Staatsbürgerkunde rechtfertigt jedoch nicht, die für Diplomlehrer in VergGr. III Fallgruppe 1 der TdL-Richtlinien vorgesehene Eingruppierung. Nach Satz 2 der Einleitung zum Abschnitt E der TdL-Richtlinien entscheiden die Länder darüber, ob eine in der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung als solche i.S. des Abschnittes E anerkannt werden kann. Dazu enthält das Rundschreiben der Geschäftsstelle der TdL vom 26. Juni 1991 – 1-20/3-03/981/91-D/2 – folgenden Hinweis (abgedruckt in Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O, ATB-Ang., Bd. 1 J 10.1 S. 7, Stand November 1994):

        1. Bei den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten Lehrbefähigungen handelt es sich um Lehrbefähigungen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR erworben worden sind. Diese sind insoweit prüfungsbedürftig (vgl. Satz 2 der Einleitung) als es sich um ideologisch ausgerichtete Lehrbefähigungen handelt, die mit den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaats nicht vereinbar sind.

        Aufgrund der in Satz 2 der Einleitung zum Abschnitt E der TdL-Richtlinien eröffneten Prüfungskompetenz wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 7. Mai 1992, auf dessen Inhalt die Klägerin bei der Zurückweisung ihres Widerspruches gegen die Eingruppierung im Schreiben des Oberschulamtes vom 27. September 1993 hingewiesen wurde, folgende Regelung getroffen:

        Das Staatsministerium für Kultus nimmt das oben genannte Schreiben zum Anlaß, festzustellen, daß die Lehrbefähigung im Fach Staatsbürgerkunde im Freistaat Sachsen für die Eingruppierung gemäß den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 in der ab 1. Januar 1992 gültigen Fassung keine Berücksichtigung mehr findet.

        Die Lehrbefähigung als “Diplomlehrer für Staatsbürgerkunde” vermag deshalb eine Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 1 als Diplomlehrer nicht zu rechtfertigen.

      • Die Entscheidung des Beklagten, die Lehrbefähigung für Staatsbürgerkunde nicht anzuerkennen gilt für alle Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts E. Deshalb kommt auch eine Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgruppe 1 der TdL-Richtlinien nicht in Betracht.
  • Soweit die Klägerin mit ihrem auf unbestimmte Zeit gerichteten Feststellungsantrag Vergütung nach VergGr. III BAT-O, hilfsweise nach VergGr. IVa BAT-O für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 begehrt, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Zu einer abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

    • Die aufgrund der tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3a Unterabsatz 1 SR 2l I BAT-O für die Eingruppierung maßgebende 2. BesÜV galt nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) nur bis zu einer landesrechtlichen Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995. Eine landesrechtliche Regelung über die Lehrerbesoldung ist, anders als in den anderen neuen Bundesländern, beim Beklagten nicht erfolgt. Die 2. BesÜV trat damit im Bereich des Beklagten zum 30. Juni 1995 außer Kraft.

      Die für die Eingruppierung von Lehrkräften maßgebliche tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften geht seit diesem Zeitpunkt ins Leere. Soweit sie in Nr. 3a Unterabsatz 1 SR 2l I BAT-O unmittelbar auf die Vorschriften der 2. BesÜV erfolgte und für den Fall, daß entsprechende Ämter in der 2. BesÜV nicht ausgebracht waren, eine arbeitsvertragliche Regelung auf der Grundlage der 2. BesÜV vorsah (Nr. 3a Unterabs. 2 SR 2l I BAT-O), haben diese tariflichen Bestimmungen keinen Regelungsgehalt mehr. Das gleiche gilt für die Eingruppierung von Lehrkräften, die beim Beklagten beschäftigt sind, soweit in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 allgemein auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Da beim Beklagten seit dem 1. Juli 1995 keine beamtenrechtliche Regelung über die Einstufung von Lehrkräften besteht, sind diese – entsprechend der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2, die vom Außerkrafttreten der 2. BesÜV unberührt bleibt, nach näherer Maßgabe von Richtlinien einzugruppieren.

    • Der Beklagte hat demgemäß mit Wirkung zum 1. Juli 1995 die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte durch die “Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer” (Arbeitgeberrichtlinien) sowie die “Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22. Juni 1995” neu geregelt (Information des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen vom 20. Oktober 1995, Amtsblatt des Sächsischen Ministeriums für Kultus Nr. 14 vom 14. November 1995, S. 347 ff.).

      Diese Eingruppierungsregelungen enthalten Tätigkeitsmerkmale in den von der Klägerin begehrten Vergütungsgruppen III und IVa BAT-O, deren Erfüllung aufgrund der Ausbildung der Klägerin und ihres Einsatzes an einer Mittelschule als rechtlich möglich erscheint. Eine abschließende Entscheidung vermag der Senat jedoch nicht zu treffen, da kein Sachvortrag der Parteien zu den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Tätigkeitsmerkmalen vorliegt und das Landesarbeitsgericht demgemäß auch keine Feststellungen getroffen hat.

    • Für die anderweitige Verhandlung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat deshalb nur darauf hinweisen, daß die zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Richtlinien, anders als die Regelung in der Einleitung zum Abschnitt E der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Richtlinien, keinen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung von Lehrbefähigungen enthalten. Im Abschnitt I (Richtlinien zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer) wird unter A (allgemeinbildende Schulen) in Nr. 2 (Mittelschulen) in VergGr. III vielmehr auf die Lehrbefähigung für Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule abgestellt.

      Die in Abschnitt II übernommenen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juli 1995 enthalten für Lehrkräfte an Realschulen, denen beim Beklagten die Mittelschulen entsprechen (Abschnitt VII), in Abschnitt II Nr. 11 zudem besondere Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter in den VergGrn. IVb und IVa BAT-O. Über eine solche Ausbildung verfügt die Klägerin. Deshalb wird zu prüfen sein, ob sie die näheren Maßgaben auch im Hinblick auf die für eine Vergütung nach VergGr. IVa BAT-O geforderte Bewährung erfüllt.

  • Das Landesarbeitsgericht wird auch über die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten mit zu entscheiden haben.
 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, H. Lenßen, Gebert

 

Fundstellen

Haufe-Index 893918

RdA 1998, 62

ZAP-Ost 1998, 4

NJ 1998, 333

RiA 1998, 281

[1] Als Eingangsamt,

Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

[2] Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung,

Als Eingangsamt.

[3] Als Eingangsamt,

Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

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