Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Grundschullehrerin

 

Leitsatz (amtlich)

Es stellt keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen im Sinne der TdL-Richtlinie dar, wenn zwar ein entsprechendes Zeugnis eines Institutes für Lehrerbildung vorliegt, dieses jedoch lediglich die Ausbildung in einem Hauptfach und einem Nebenfach bescheinigt.

 

Normenkette

BAT-O

 

Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 11 Ca 3973/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.10.1998 – 11 Ca 3973/98 – abgeändert und die Klage

abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die am 15.04.1970 geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1990 als Lehrerin für untere Klassen im Schuldienst tätig. Sie erteilte zuletzt Unterricht an der Grundschule ….

Ausweislich des Zeugnisses vom 06. Juli 1990 (Bl. 13 d.A.) verfügt die Klägerin über einen Fachschulabschluss des Institutes für Lehrerbildung …. Bescheinigt wird der Klägerin in diesem Zeugnis u.a.:

„Sie erhält damit die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer:

Deutsch

Musik

sowie die Befähigung zur Arbeit im Schulhort und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Lehrer für die unteren Klassen”

zu führen”.

Ihr Studium hatte die Klägerin am 01.09.1986 begonnen.

Darüber hinaus absolvierte die Klägerin ausweislich des vom Rektor und dem Institutsleiter unterzeichneten Zeugnisses des Institutes für Grundschullehrerausbildung in Radebeul, zu diesem Zeitpunkt der Pädagogischen Hochschule … angegliedert, ein ergänzendes Studium in der Methodik des Mathematikunterrichtes der Klassen 1 bis 4. Auf das Zeugnis vom 07.02.1991 wird Bezug genommen (Bl. 15 d.A.).

Die Klägerin erhielt seit dem 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O und seit dem 01.01.1995 nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Auf die Änderungsverträge vom 20.08.1991 (Bl. 7 d.A.) und 19.10.1995 (Bl. 9 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.05.1997 teilte der Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995 mit, sie werde ab dem 01.05.1997 in die Vergütungsgruppe V b BAT-O eingruppiert. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 27.05.1997 blieb erfolglos.

Mit ihrer am 02.06.1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die vorgenommene Rückgruppierung. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, schon aufgrund der ihr im Zeugnis vom 06.07.1990 bescheinigten Ausbildung erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT-O, da ihr darin eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen bescheinigt werde. Darüber hinaus ergebe sich auch aus dem ihr im Zeugnis vom 07.02.1991 bescheinigten Ergänzungsstudium für die Methodik im Fach Mathematik, dass sie insgesamt über Lehrbefähigungen in den Hauptfächern Deutsch und Mathematik sowie im Nebenfach Musik verfüge.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O seit dem 01.05.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich keine Ausbildung im Sinne der Eingruppierungsrichtlinie. Diese finde Anwendung für Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR. Deshalb fehle es bei dem Abschluss vom 06. Juli 1990 jedenfalls an einer Ausbildung der Methodik des Mathematikunterrichtes. Diese sei auch nicht durch das Ergänzungszeugnis vom 07.02.1991 nachgewiesen, da diese nicht den Anforderungen der zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung kommenden Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18.09.1990 entspreche.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Seite 2 bis 5, Bl. 83 bis 85 d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.10.1998 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O nach den hier zur Anwendung kommenden Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995. Die Klägerin verfüge über den dort geforderten Abschluss einer pädagogischen Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen. Durch den Abschluss werde die Ausbildung bestätigt, eine Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Ausbildung selbst erfolge regelmäßig nicht. Auch wenn es unüblich gewesen sei, dass der Abschluss als Fachlehrer für die unteren Klassen nicht die Lehrbefähigung für zwei Hauptfächer und ein Nebenfach beinhalte, rechtfertige jedenfalls nicht d...

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