Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer Sonderschullehrerin mit einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung und einem zweijährigen Fernstudium mit dem Abschluß „Lehrer für intellektuell Geschädigte” in VergGr. IV a BAT-O (Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; dem Urteil vom 24. Oktober 1996 – 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen); kein Beförderungsanspruch von Besoldungsgruppe A 10 (VergGr. IV b) nach Besoldungsgruppe A 11 (VergGr. IV a) ohne Planstelle im Haushalt (Bestätigung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 858/94 –, a.a.O. und den Urteilen vom 21. November 1996 – 6 AZR 451/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 6 AZR 422/95 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11

 

Verfahrensgang

Thüringer LAG (Urteil vom 22.02.1995; Aktenzeichen 9/2 Sa 109/94)

ArbG Suhl (Urteil vom 29.11.1993; Aktenzeichen 5 Ca 620/93)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 22. Februar 1995 – 9/2 Sa 109/94 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin erwarb am 26. Juni 1972 nach einem am 1. September 1968 begonnenen Studium am Institut für Lehrerausbildung in Leipzig die Lehrbefähigung für den Unterricht in den unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Körpererziehung. Anschließend war sie als Lehrerin für untere Klassen tätig. Seit Beginn der achtziger Jahre unterrichtete sie an einer Sonderschule für Lernbehinderte in S..

Von 1985 bis 1987 absolvierte die Klägerin ein viersemestriges Fernstudium in der Fachrichtung Pädagogik für intellektuell Geschädigte an der Humboldt-Universität zu Berlin und erwarb die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Lehrer für intellektuell Geschädigte” zu führen.

Auf das am 31. Dezember 1996 endende Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts-Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung. Durch einen vorläufigen Einstufungsbescheid vom 22. November 1991 wurde die Klägerin in „Gehaltsgruppe IV a” eingeordnet. Ab 1. November 1992 wurde sie entsprechend den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 24. Juni 1991 über die Eingruppierung der von der Anlage 1 a zum BAT-O nicht erfaßten Angestellten (TdL-Richtlinien) in die VergGr. IV b BAT-O eingruppiert.

Im Haushaltsplan für das Jahr 1994 wurden vom Beklagten Planstellen ausgebracht, die eine Beförderung von Lehrern von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 zuließen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 erhält die Klägerin wiederum Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 1. November 1992 ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zu. Aufgrund der tariflichen Bestimmungen richte sich die Eingruppierung nach der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991. Danach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die der VergGr. IV a BAT-O entspreche. Sie sei Lehrerin im Unterricht an einer Sonderschule und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung sowie ein zweijähriges für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium. Außerdem habe sie nach Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt. Im übrigen hätte der Beklagte ihre Eingruppierung in VergGr. IV a BAT-O nur durch eine Änderungskündigung herabsetzen können.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. November 1992 nach VergGr. IV a BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei auf der Grundlage der TdL-Richtlinien zutreffend in VergGr. IV b BAT-O eingruppiert. Auch bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV ergebe sich kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.

Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt komme nicht in Betracht, da die Klägerin kein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren absolviert habe. Insoweit werde ein mindestens zweijähriges Direktstudium gefordert. Diese Anforderung könne nur durch ein mindestens vierjähriges Fernstudium erfüllt werden. Das zweijährige Fernstudium der Klägerin reiche deshalb nicht aus.

Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt lägen ebenfalls nicht vor. Allein eine achtjährige Lehrtätigkeit begründe noch keinen Anspruch auf eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11. Vielmehr müßten auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Beförderung vorliegen. Da im Freistaat Thüringen die neuen Schulstrukturen erst mit Inkrafttreten des vorläufigen Bildungsgesetzes am 1. August 1991 geschaffen worden seien, hätte im Hinblick auf eine mindestens sechsmonatige Bewährungszeit frühestens zum 1. Februar 1992 eine Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgen können. Nach einer dreijährigen Probezeit und dem Ablauf eines weiteren Jahres nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wäre eine Beförderung frühestens zum 1. Februar 1996 möglich gewesen.

Ein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O sei durch den vorläufigen Einstufungsbescheid vom 22. November 1991 nicht begründet worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dabei hat sie ihren Klageantrag auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 beschränkt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für die Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1993 nicht zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der VergGr. IV a BAT-O entspreche, weder im Eingangsamt noch im Aufstiegsamt. Eine Einstufung im Eingangsamt komme nach der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht in Betracht, da die Klägerin nicht ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren absolviert habe. Ihr zweijähriges Fernstudium mit dem Abschluß als Lehrer für intellektuell Geschädigte reiche insoweit nicht aus, da dieser Abschluß auch durch ein einjähriges Direktstudium habe erworben werden können. Eine Einstufung im Aufstiegsamt nach Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 erfordere außer einer achtjährigen Lehrtätigkeit das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Der Klägerin stehe auch aufgrund der „vorläufigen Eingruppierung” vom 22. November 1991 kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT zu, der nur durch eine Änderungskündigung hätte herabgesetzt werden können. Der Beklagte sei auf der Grundlage der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O berechtigt gewesen, fehlerhafte Eingruppierungen bis zum 31. Dezember 1992 einseitig zu korrigieren.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O für die Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1993 nicht zu.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 1 I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. …

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 1 I BAT-O).

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen)

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

Nr. 3 a

Zu §§ 23 bis 25 – Eingruppierung –

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsvertraglich zu regeln.

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl I S. 1345).

§ 7

Besoldungsordnungen

(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. …

Anlage 1

Besoldungsgruppe A 11

Lehrer 1) 2)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

Lehrer 3) 6)

– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.

2) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben; § 2 Abs. 2 u. 3 gilt entsprechend.

3) Als Eingangsamt.

6) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren.

2. Die Klägerin ist Lehrkraft i.S.d. tariflichen Bestimmungen, da sie an einer Sonderschule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes vermittelt. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

a) Die Eingruppierung erfolgt gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 1 I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats (BAG Urteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 972/94 – AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O und – 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) zulässig.

Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nicht zu.

b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fußnote 6 für eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 11 im Eingangsamt.

Zwar hat sie eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung, erteilt Unterricht an einer Sonderschule und hat ein für ihr Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Dieses weist jedoch nicht die geforderte Dauer von mindestens zwei Studienjahren im Sinne dieser Fußnote auf.

Der Senat hat bereits im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 – AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) im einzelnen ausgeführt, daß ein zweijähriges Fernstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fachrichtung der Pädagogik der intellektuell Geschädigten, das zum Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” führte, die Anforderungen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht erfüllt. Diese Rechtsprechung hat der Senat in den Urteilen vom 26. September 1996 (– 6 AZR 261/95 – nicht veröffentlicht), vom 24. Oktober 1996 (– 6 AZR 415/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 21. November 1996 (– 6 AZR 464/95 – nicht veröffentlicht) bestätigt.

Der Ausbildung der Klägerin lag die am 1. September 1984 in Kraft getretene gemeinsame Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens vom 1. August 1984 zugrunde. Nach § 3 Abs. 3 dieser Anweisung konnte der Abschluß als „Lehrer für intellektuell Geschädigte” sowohl durch ein einjähriges Direktstudium als auch durch ein zweijähriges Fernstudium erworben werden. Demgemäß kann nicht davon ausgegangen werden, daß dieses zweijährige Fernstudium die Anforderungen der Fußnote 6 erfüllt. Wenn nämlich der Verordnungsgeber ein wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens zwei Studienjahren fordert, so kann damit kein Hochschulabschluß gemeint sein, der auch durch ein einjähriges Studium erworben werden konnte. Ansonsten würden Lehrer mit demselben Hochschulabschluß als Lehrer für intellektuell Geschädigte unterschiedlich einzustufen sein, je nachdem, ob sie den Hochschulabschluß durch ein einjähriges Direktstudium oder ein zweijähriges Fernstudium erworben haben.

Diese Bewertung von Zeiten eines Direktstudiums und eines Fernstudiums entspricht auch der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal einer mindestens zweijährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung in VergGr. IV b Fallgruppe 4 der TdL-Richtlinien in der Fassung vom 23. Januar 1992 (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 1996 – 6 AZR 925/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

c) Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Fußnote 2 für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 im Aufstiegsamt.

aa) Nach der Fußnote 2 können in die Besoldungsgruppe A 11 Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. Die Klägerin erfüllt die erste Alternative dieser Vorschrift, da sie seit Abschluß ihrer Fachschulausbildung eine mehr als achtjährige Lehrtätigkeit zurückgelegt hat.

Wie der Senat im einzelnen im Urteil vom 13. Juni 1996 (– 6 AZR 858/94 –, a.a.O.) ausgeführt hat, ist der tarifliche Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O, dem eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 entspricht, aber nicht allein von einer achtjährigen Lehrtätigkeit nach Abschluß der Fachschulausbildung abhängig.

Nach der tariflichen Regelung in § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 müssen angestellte Lehrkräfte nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus ist erforderlich, wie insbesondere in den letzten beiden Halbsätzen von Satz 2 zum Ausdruck kommt, daß sie in die Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingestuft worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden (BAGE 76, 264 = AP Nr. 1 zu § 11 BAT-O).

Im Beamtenrecht hängt ein Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen und einer achtjährigen Lehrtätigkeit ab. Vielmehr muß der Bewerber aufgrund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheinen und eine Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stehen. Selbst dann besteht kein Anspruch des Beamten auf Übertragung des Beförderungsamtes, sondern lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn in dieser Hinsicht. Einen der Tarifautomatik des BAT-O entsprechenden Aufstieg in ein höher besoldetes Amt kennt das Beamtenrecht nicht.

Die tarifliche Regelung in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 dient der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung der Lehrkräfte, unabhängig davon, ob sie im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis stehen. Deshalb ist in gleicher Weise wie im Beamtenrecht der Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 nicht nur von der Erfüllung der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen sowie einer achtjährigen Lehrtätigkeit abhängig, sondern bedarf es darüber hinaus einer entsprechenden Planstelle und der Berücksichtigung der bisherigen Leistungen. Eine automatische Höhergruppierung nach achtjähriger Lehrtätigkeit würde zu einer in der Tarifnorm nicht vorgesehenen und deshalb nicht gerechtfertigten Besserstellung der Angestellten gegenüber den beamteten Lehrkräften führen.

bb) Nach diesen Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 24. Oktober 1996 (– 6 AZR 415/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) und vom 21. November 1996 (– 6 AZR 451/95 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und – 6 AZR 422/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) bestätigt hat, lagen die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung von Lehrern von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11, die einer Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O entspricht, im Klagezeitraum bis zum 31. Dezember 1993 nicht vor.

Aufgrund der Neustrukturierung des Schulwesens im Freistaat Thüringen wurden unstreitig Planstellen für eine entsprechende Beförderung von Lehrern erstmalig im Haushaltsjahr 1994 geschaffen. Vor dem 1. Januar 1994 konnte demgemäß auch kein entsprechender Höhergruppierungsanspruch von VergGr. IV b BAT-O nach IV a BAT-O entstehen. Seit diesem Zeitpunkt erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O.

3. Als Anspruchsgrundlage für eine Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O kommen die TdL-Richtlinien schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitsvertraglich vereinbart sind.

4. Zutreffend führt das Landesarbeitsgericht ferner aus, daß der Klägerin aufgrund der „vorläufigen Eingruppierung” vom 22. November 1991 kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IV a BAT-O zustand, den der Beklagte nur im Wege der Änderungskündigung hätte herabsetzen können.

Wie schon der vom Beklagten gewählte Zusatz „vorläufig” ausweist, sollte durch die Mitteilung über die Eingruppierung vom 22. November 1991 kein von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger Vergütungsanspruch begründet werden. Die Eingruppierung, die den tariflichen Bestimmungen – wie ausgeführt wurde – nicht entsprach, konnte deshalb vom Beklagten einseitig ohne Änderungskündigung geändert werden. Dabei hat sich der Beklagte zu Recht auf den in der Übergangsvorschrift zu § 22 BAT-O zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken berufen, wonach bis zum 31. Dezember 1992 fehlerhafte Eingruppierungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch zu begründen vermochten (vgl. im einzelnen: BAG Urteil vom 8. August 1996 – 6 AZR 1013/94 – AP Nr. 46 zu § 22, 23 BAT Lehrer).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Ehrenamtlicher Richter Bengs ist aus dem Richteramt ausgeschieden und kann daher nicht unterzeichnen. Dr. Peifer, R. Schwarck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093155

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