Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Folgende Steuerarten können für die steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen) Zwecken dienenden Körperschaften von herausgehobener Bedeutung sein:

  • Ertragsteuern (Besteuerung von Einkommen und Ertragskraft)

    • Die Körperschaftsteuer ist auf das zu versteuernde Einkommen, das die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft im jeweiligen Veranlagungszeitraum erzielt hat, zu entrichten. Körperschaftsteuer kann anfallen, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft wirtschaftlichen Betätigungen nachgeht (Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Z. Zt. beträgt der Steuersatz (ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags) 15 %. Zu Einzelheiten s. "Körperschaftsteuerpflicht".
    • Der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer (demnach 0,825 %, Gesamtsteuerlast aus Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag mithin 15,825 %. Zu Einzelheiten s. "Solidaritätszuschlag".
    • Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag durch die Städten und Gemeinden erhoben. Eine Festsetzung erfolgt nur dann, wenn sich die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften wirtschaftlich relevant betätigten (Unterhaltung von steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben). Zu Einzelheiten s. "Gewerbesteuer".
  • Vermögensbesteuerung

    • Die Grundsteuer wird auf Grundlage des festgesetzten Grundsteuermessbetrages von den zuständigen Städten und Gemeinden erhoben. Grundsteuer fällt an, wenn Vermögen nicht ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken (z. B. nicht im ideellen Tätigkeitsbereich oder im Zweckbetriebe) genutzt wird. Auch im Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" kann Grundsteuer festgesetzt und erhoben werden, wenn beispielsweise Grundvermögen vermietet und verpachtet wird. Im Übrigen s. "Grundsteuer".
  • Verkehrsteuern (indirekte Steuern)

    • Die Umsatzsteuer besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen i. S. d. Umsatzsteuergesetzes, den innergemeinschaftlichen (EU-grenzüberschreitenden) Erwerb, andere grenzüberschreitende Vorgänge sowie die Wertabgaben, die aus dem unternehmerischen in den nichtunternehmerischen Bereich erfolgen. Sie knüpft somit an wirtschaftliche Vorgänge an. Umsatzsteuerlich relevante Vorgänge können sich in den Tätigkeitsbereichen Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb sowie im (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergeben. Wegen weiterer Einzelheiten s. "Umsatzsteuer".
    • Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb von Grundstücken und Gebäuden erhoben. Derzeit sind für die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften im Grunderwerbsteuergesetz keine Befreiungstatbestände vorgesehen. Zu Einzelheiten s. "Grunderwerbsteuer".
    • Rennwett- und Lotteriesteuer. Zu Einzelheiten s. "Lotteriesteuer".
    • Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zu Einzelheiten s. "Erbschaft-/Schenkungsteuer".

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