I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Sofern feststeht, dass rechtsfähige (eingetragene) oder nichtrechtsfähige (nicht eingetragene) Verbände/Vereine wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke die Vorteile der Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen können, wird von Seiten der Finanzämter das steuerliche Einkommen (zu versteuerndes Einkommen), welches der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, ermittelt. Es bildet die Besteuerungsgrundlage für die festzusetzende Körperschaftsteuer.

 

Tz. 2

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für natürliche Personen, die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG aus den sieben Einkunftsarten erzielen, finden die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Anwendung. Die Körperschaftsteuer ist als besondere Form der Einkommensteuer anzusehen. Sie ist die Einkommensteuer der "Körperschaften", genauer der in § 1 Abs. 1, § 2 KStG (Anhang 3) genannten unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu diesen bestimmten rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gebilden gehören auch die juristischen Personen des privaten Rechts (s. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG, Anhang 3). In diesen Personenkreis sind somit auch die rechtsfähigen Verbände/Vereine (s. §§ 21ff. BGB, Anhang 12a), und zwar die Idealvereine ebenso wie die wirtschaftlichen Vereine (s. §§ 22ff. BGB, Anhang 12a), einzuordnen.

Körperschaftsteuerpflichtig sind auch die nicht rechtsfähigen Verbände/Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (s. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Anhang 3).

 

Tz. 3

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nicht zu den Körperschaften i. S. v. §§ 1 und 2 KStG (Anhang 3) gehören die Personengesellschaften. Grundform ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bei ihr haften die Gesellschafter persönlich (mit Ausnahme des Kommanditisten in der GmbH & Co. KG auch unbeschränkt) mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten und es erfolgt Geschäftsführung und Vertretung durch die Gesellschafter. Personengesellschaften sind streng von den nicht rechtsfähigen Verbänden/Vereinen abzugrenzen (s. § 54 BGB, Anhang 12a).

 

Tz. 4

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Körperschaften ergeben sich aus dem Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz. Beide Gesetzestexte sind auszugsweise im Anhangteil abgedruckt (Anhang 3 und Anhang 10).

II. Persönliche Steuerpflicht

1. Unbeschränkte Steuerpflicht

 

Tz. 5

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Verbände/Vereine (Körperschaften) körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland befindet. D. h., eine unbeschränkte Steuerpflicht ist nur dann gegeben, wenn der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verband/Verein seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, tritt bereits unbeschränkte Körperschaftspflicht ein (s. auch R 1.1 KStR 2015, Anhang 4) ein.

U.U. können auch ausländische Verbände/Vereine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie im Inland über einen Sitz oder eine Geschäftsleitung verfügen s."Ausländische Vereine".

1.1 Geschäftsleitung

 

Tz. 6

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b). Bei Verbänden/Vereinen wird es darauf ankommen, wo die Vorstandsmitglieder oder die sonst zur Vertretung berechtigten Personen ihre leitende Tätigkeit in Bezug auf die Verbands-/Vereinsgeschäfte ausüben. Das ist in der Regel der Sitz des Verbandes/Vereins.

1.2 Sitz

 

Tz. 7

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der Sitz ist bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von Bedeutung. Das Steuerrecht lehnt sich hierbei an den zivilrechtlichen Begriff an. Wo sich der Sitz befindet, wird entweder durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Stiftungsgeschäft bestimmt (s. § 11 AO, Anhang 1b). Da die Verbände/Vereine in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, geht der Sitz des Vereins/Verbandes aus diesem Register hervor. Dies bedeutet, dass der steuerrechtliche Sitz mit dem zivilrechtlichen Sitz identisch ist (s. §§ 24, 80 BGB, Anhang 12a und § 17 ZPO).

Sind zwar Sitz und Geschäftsleitung eines Vereins durch die Mitgliederversammlung an einen anderen Ort eines anderen Oberfinanzbezirks verlegt und ist die Sitzverlegung aber nicht in das für den Verein zuständige Vereinsregister eingetragen worden, so ist die Anerkennung als Verein zu widerrufen, weil sich der Sitz und die tatsächliche Geschäftsleitung nicht mehr in demselben Oberfinanzbezirk befinden (s. FG Thüringen vom 01.06.2005, III 354/04, betr. Lohnsteuerhilfeverein).

2. Beschränkte Steuerpflicht

 

Tz. 8

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften (s. § 2 Nr. 1 KStG, Anhang 3 und s. § 49 EStG, Anhang 10). S. auch R 2 KStR 2015, Anhang 4.

3. Beginn der Körperschaftsteuerpflicht

 

Tz. 9

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuerpflicht be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge