Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Geht das Eigentum an einem im Inland belegenen Grundstück auf einen anderen über, ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig (s. § 1 GrEStG), d. h., es wird Grunderwerbsteuer erhoben. Grundsätzlich unterliegt jeder Grunderwerb, auch der eines inländischen steuerbefreiten Verbandes/Vereins der Grunderwerbsteuer. Zur Vermeidung von vermeintlichen oder tatsächlichen Umgehungen der Grunderwerbsteuerpflicht wurde § 1 GrEStG um Ergänzungstatbestände erweitert, die beispielsweise den Erwerb oder den Übergang von mindestens 90 % der Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft über einen bestimmten Zeitraum als grunderwerbsteuerauslösend erfassen können. Eine spezifisch für steuerbegünstigte Körperschaften geltende Steuerbefreiung besteht nicht. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist der laut Vertrag vereinbarte Kaufpreis oder der Gegenwert des im Inland belegenen Grundstücks (bei "indirektem" Erwerb, z. B. durch Kauf von Gesellschaftsanteilen).

Der Steuersatz beträgt mind. 3,5 %. Zwischenzeitlich sind die Bundesländer ermächtigt, den Steuersatz selbst festzulegen. Mittlerweile betragen die Steuersätze daher, je nach Bundesland, bis zu 6,5 %. Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden (s. § 11 Abs. 1 und 2 GrEStG).

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