I. Steuerpflicht

 

Tz. 1

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt.

 

Tz. 2

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Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen die in § 1 ErbStG (s. § 1 ErbStG, Anhang 12e) bezeichneten Vorgänge. Schenkungen (Zuwendungen) kann jede Körperschaft entgegennehmen. Schenkungen (Zuwendungen) sind z. B.:

  • Zuwendungen (Spenden),
  • Mitgliederbeiträge.

Auch Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften und Vermächtnisse) können steuerbegünstigten Körperschaften zufließen.

II. Steuerbefreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

Tz. 3

Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) erfüllen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) steuerbefreit. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben sein:

  • die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke muss im Zeitpunkt der Zuwendung vorliegen;
  • die Steuerbegünstigung muss für die Dauer von zehn Jahren nach Hingabe der Zuwendung vorliegen.

Durch die Befreiung von der Erbschaftsteuer wird der Sonderausgabenabzug gemäß § 10b EStG ergänzt, damit Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften nicht durch Erbschaftsteuer belastet werden.

 

Tz. 4

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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Zuwendung müssen nachgewiesen werden. Nach § 60a AO (Anhang 1b) ist das Erbschaftsteuerfinanzamt an die gesonderte Feststellung gebunden, soweit es um die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit geht. In Hinsicht auf die tatsächlichen Voraussetzungen soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die Entscheidung über die Körperschaftsteuerbefreiung zu übernehmen sein (R E 13.8 Abs. 1 Satz3).

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Körperschaft "ausschließlich" kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient. Insoweit stellt sich die Frage, ob Auswirkungen bestehen, wenn bei der steuerbegünstigten Körperschaft ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist von Folgendem auszugehen (R E 13. 8 Abs. 2):

Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. Unterhält sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies ebenfalls für die Steuerfreiheit einer Zuwendung unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugutekommen, ist die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen. Wird einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewendet, bleiben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für diese und weitere Zuwendungen an die Körperschaft grundsätzlich erhalten. Führt die gemeinnützige Körperschaft den Betrieb fort, ist Voraussetzung, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt.

 

Tz. 5

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Werden die genannten Merkmale nicht mehr erfüllt, fällt die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) für die Vergangenheit weg. Die Befreiung kann auch dann nicht gewährt werden, wenn beispielsweise das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. In einer Entscheidung vom 11.12.2014 hat das FG Münster (EFG 2015, 739) entschieden, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthält. Die Steuerbefreiung ist danach rückwirkend zu versagen, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft eine Anlagestrategie verfolgt, die die Tragfähigkeit der Vermögensbasis und damit die materielle Voraussetzung für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke unterläuft. Die Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG (Anhang 12e) ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b). Es sind daher mit Wirkung für die Vergangenheit (Zeitpunkt des Übergangs) Steuerbescheide zu erlassen, die eine Nachentrichtung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer zur Folge haben. Für die Steuerfestsetzung ist der Wert im Zeitpunkt des Übergangs des zugewendeten Vermögens Bemessungsgrundlage.

 

Tz. 6

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Die Steu...

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