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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Solidaritätszuschlag

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Vereine, Stiftungen und andere steuerbegünstigte Organisationen müssen, soweit sie körperschaftsteuerpflichtig sind (Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb), nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz vom 23.06.1993 (BStBl I 1993, 523, Art. 31 FKPG) für Veranlagungszeiträume einen Solidaritätszuschlag entrichten. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Steuerbetrages (s. § 4 SolzG) und somit 5,5 % des Steuerbetrages der Körperschaftsteuer. Auch bei nachzuentrichtender Körperschaftsteuer (beispielsweise weil ein Status als steuerbegünstigt durch das Finanzamt aberkannt wird) wird zusätzlich Solidaritätszuschlag nacherhoben. Auf Grundlage von 15 % Körperschaftsteuer entspricht der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 0,825 % (5,5 % multipliziert mal 15 %).

Generell steuerpflichtig sind nach dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG), abgesehen von den bereits benannten steuerbefreiten Körperschaften im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs:

  • unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige natürliche Personen (unter Berücksichtigung der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Einkommensteuerpflichtige mit Wirkung zum 01.01.2020, s. u.);
  • unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. eine GmbH).

Somit ist auch bei der Abführung von Abzugssteuern durch die steuerbefreite Körperschaft (beispielsweise von Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Steuerabzug nach § 50a EStG auf Zahlungen an auslandsansässige Lizenzgeber, die keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt haben) der Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen.

Der Solidaritätszuschlag ist somit namentlich zu entrichten auf

  • Körperschaftsteuervorauszahlungen;
  • Körperschaftsteuerabschlusszahlungen für den entsprechenden Veranlagungszeitraum;
  • Lo...

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