I. Allgemeines zur Kapitalertragsteuer

 

Tz. 1

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Während Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (wie Dividendenbezüge) schon seit Jahrzehnten einem Kapitalertragsteuerabzug unterlagen, erfolgte seit 1989 eine immer stärkere Ausweitung des Kapitalertragsteuerabzugs auf immer mehr Kapitaleinkünfte. Nachdem im Rahmen der "Zinsabschlagsteuer" zunächst auch auf Zinseinnahmen ein Kapitalertragsteuerabzug eingeführt wurde, ist ab 2009 durch Einführung der Abgeltungsteuer ein Kapitalertragsteuerabzug auf nahezu sämtliche Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften ausgeweitet worden.

So unterliegen nun die in § 43 Abs. 1 EStG (Anhang 10) genannten Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG (Anhang 10) einem Kapitalertragsteuerabzug. Dieser beträgt in der Regel einheitlich 25 % bezogen auf die Kapitaleinnahmen (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Soweit der Steuerpflichtige der Kirchensteuer unterliegt, kommt es zu einer geringfügigen Ermäßigung des Steuerabzugs (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10). Die Ermäßigung beträgt 25 % der auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer.

 

Tz. 2

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Bei natürlichen Personen gilt die Einkommensteuer mit dem Kapitalertragsteuerabzug (i. d. R.) als abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 3

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Ein Kapitalertragsteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 43 Abs. 4 EStG, Anhang 10). In diesen Fällen tritt jedoch keine Abgeltungswirkung ein, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge können später im Rahmen der Veranlagung – wie eine Vorauszahlung – auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

 

Tz. 4

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Wegen weiterer Einzelheiten zur Abgeltung der Kapitalertragsteuer und den Ausnahmen bei natürlichen Personen wird auf das Stichwort "Abgeltungsteuer" hingewiesen.

II. Besonderheiten für steuerpflichtige Körperschaften

1. Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG)

 

Tz. 5

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Steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, wie z. B. die GmbH oder AG, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erzielen ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG, Anhang 3). Daher werden die erzielten Kapitalerträge den gewerblichen Einkünften (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10) zugeordnet.

Erfolgt bei diesen Körperschaften auf die von ihnen erzielten Kapitalerträge ein Kapitalertragsteuerabzug, können die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, wie eine Vorauszahlung auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet werden (§ 31 Abs. 1 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Anhang 10)).

Bei diesen Körperschaften tritt – anders als bei einem Einkommensteuerpflichtigen – weder eine Abgeltung durch den Steuerabzug ein (§ 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, Anhang 10), noch ist der Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Erträgen ausgeschlossen (§ 20 Abs. 8 EStG, Anhang 10).

Handelt es sich bei den Kapitalerträgen um Dividenden bzw. Gewinne aus dem Verkauf von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften, erfolgt für die Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne für die Gewinnermittlung eine i. d. R. 95 %ige Steuerfreistellung nach § 8b KStG (Anhang 3). Der Kapitalertragsteuerabzug bleibt davon unberührt. Wird ein Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung erzielt, kann dieser zu 100 % steuerlich nicht berücksichtigt werden (§ 8b Abs. 3 KStG).

Einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG steht kein Sparer-Pauschbetrag zu.

2. Steuerpflichtige Vereine und Stiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4–5 KStG)

 

Tz. 6

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Andere steuerpflichtige Körperschaften wie beispielsweise Stiftungen und Vereine können sämtliche Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10), wie z. B. gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG, Anhang 10), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), erzielen.

Soweit steuerpflichtige Stiftungen oder Vereine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG, Anhang 10) erzielen, unterliegen diese Einkünfte grundsätzlich auch dem Kapitalertragsteuerabzug i. R.d. § 43 Abs. 1 EStG.

Für die steuerpflichtigen Vereine, Stiftungen etc. ist die Körperschaftsteuer – wie auch bei den Kapitalgesellschaften – nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. So greift die Regelung des § 43 Abs. 5 EStG (Anhang 10) nur für die Einkommensteuer, nicht aber für die Körperschaftsteuer. Daher werden bei den steuerpflichtigen Vereinen, Stiftungen etc. die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Regelsteuersatz bei der Körperschaftsteuer (15 %; § 23 Abs. 1 KStG, Anhang 3) zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag besteuert. Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge können auf die Körperschaftsteuer des steuerpflichtigen Vereins, Stiftung etc. angerechnet werden.

 

Tz. 7

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Einer unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse steht für die von ihr erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen auch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zu (§ 8 Abs...

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