I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Maßgebliches Gesetz ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019. Die Rennwettsteuer (RennwSt) erfasst die Rennwetten. Der Lotteriesteuer (LottSt) unterliegen Lotterien und sonstige Ausspielungen. Die Rennwett- und die Lotteriesteuer sind ihrem Wesen nach zwei voneinander unabhängige Steuern, die aber in einem Gesetz, dem Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) gemeinsam geregelt sind. Beide Steuern haben als Steuerquelle den Spielbetrieb. Wirtschaftlich sind sie spezielle Steuern, die zum einen auf Umsätze der Wettgeschäfte von Totalisatorunternehmen (Totalisatorwette) und Buchmachern (Buchmacherwette) und zum anderen – ganz allgemein – von Veranstaltern, die öffentliche Lotterien und Ausspielungen durchführen, erhoben werden.

 

Tz. 1a

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Beachte!

Nach den Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) sind nach der Vorschrift des § 31 RennwLottGABest Lotterien grundsätzlich der zuständigen Finanzbehörde anzumelden.

Wenn in den Ländern ein Verband/Verein Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise den Betrag von 164 EUR übersteigt, hat der Verband/Verein dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tage nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis die Lotterie bzw. Ausspielung anzumelden (s. § 31 Abs. 1 RennLottGABest).

II. Begriffe der Lotterie und Ausspielung

 

Tz. 2

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Lotterien und Ausspielungen sind Zufallsglücksspiele, weil die Gewinnaussichten vom Zufall abhängig sind. Folglich können unter diese Begriffe nicht eingeordnet werden

  • Preisskatveranstaltungen,
  • Preisschießen,
  • Preiskegeln usw.,

weil es bei Veranstaltungen dieser Art auf die persönlichen Fähigkeiten und den jeweiligen Leistungsstand der teilnehmenden Einzelpersonen ankommt.

 

Tz. 3

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Die Gewinne einer Lotterie werden in Geldbeträgen ausgezahlt. Eine Ausspielung (Tombola) unterscheidet sich von einer Lotterie dadurch, dass der Gewinn nicht in Geld, sondern in Gegenständen (Sachwerten/-preisen) besteht. Das Wort Gegenstand umfasst aber nach moderner Praxis und Definition auch Leistungen, die in Geldeswert bestehen (z. B. Rundflüge, Urlaubsreisen und dgl.).

III. Steuerliche Behandlung

1. Allgemeines

 

Tz. 4

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Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wie viele derartige genehmigte Veranstaltungen (Ausspielungen oder Lotterien) ein Verein im Laufe des Jahres veranstaltet oder ob es sich ggf. um nicht genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen handelt.

2. Genehmigung

 

Tz. 5

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Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung. Für die Genehmigung können folgende Behörden zuständig sein:

  • das Ministerium des Inneren, wenn sich die Lotterien und Ausspielungen über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
  • die Gemeinde, wenn nur geringwertige Gegenstände ausgespielt werden und, wenn die Ausspielung anlässlich von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erfolgt,
  • die kreisfreien Gemeinden, darüber hinaus auch für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 40 000 EUR,
  • im Übrigen die Regierung.
 

Tz. 6

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Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung bindet die Finanzbehörde. Ist keine Genehmigung erfolgt, besteht für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.

Grundlage für die Steuerbefreiung ist der von der Behörde erteilte Genehmigungsbescheid (s. hierzu BFH vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244).

3. Begriff Öffentlichkeit

 

Tz. 7

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Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn sich die Allgemeinheit (alle) daran beteiligen kann (können). S. zum Begriff der Öffentlichkeit Runderlass des RMdJ vom 27.03.1939, MinBl des RMdJ Nr. 14.

 

Tz. 8

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Ist der Teilnehmerkreis fest abgegrenzt, kann die Lotterie oder Ausspielung nicht mehr öffentlich sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Teilnehmerkreis ausschließlich auf die Mitglieder und deren Familienangehörigen eines Vereins beschränkt ist. Nehmen Bekannte und Freunde der Mitglieder an solchen Veranstaltungen teil, ist die Lotterie oder Ausspielung öffentlich und somit genehmigungspflichtig.

Zur Problematik von Lotterieveranstaltungen siehe auch Aufsatz von H.-H. Seupin, "Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen durch Vereine und Firmen", NWB Fach 30, 699ff.

 

Tz. 9

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Lotterien und Ausspielungen finden bei steuerbegünstigten Körperschaften regelmäßig im Rahmen von geselligen Veranstaltungen statt. Sie sind deshalb nicht genehmigungspflichtig und in aller Regel nicht öffentlich (Zutritt ist ausschließlich den Mitgliedern und deren Familienangehörigen erlaubt). Wird eine gesellige Veranstaltung zu Mitgliederwerbezwecken durchgeführt, ist eine mit dieser Veranstaltung verbundene Tombola ebenfalls nicht mehr öffentlich.

 

Tz. 9a

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Beachte!

Öffentlic...

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