(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes nach Maßgabe

 

1.

der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1),

 

2.

der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 12),

 

3.

der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 19),

 

4.

der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 390 S. 124) und

 

5.

der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46)

durch Rechtsverordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

 

1.

bei Änderungen des Artikels 2 Abs. 4 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Richtlinie die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,

 

2.

für die Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft (§§ 12, 17 Abs. 1) gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,

 

3.

nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien

 

a)

zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen [214: 52] Folgenglied-Hinweis: Umsetzung prüfen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die Sicherheitsleistung und das Verfahren bei Erlaß, Erstattung und Vergütung der Steuer, zu erlassen. 2Dabei kann es zulassen, daß

aa)

zur Verfahrensvereinfachung

aaa) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern erlaubt wird, Mineralöl allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
bbb) abweichend von § 7 Unternehmen, die Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3[1] [Bis 29.07.2002: § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b] beziehen und zu Zwecken nach den §§ 3, 4, 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 1 abgeben, auch dann eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 erteilt wird, wenn sie keine Lagerstätten besitzen,

bb)

andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Mineralöle abweichend von § 14 Abs. 1a, § 15 Abs. 1a und § 17 Abs. 2 in einem vereinfachten Verfahren befördert und für regelmäßig und häufig wiederkehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorgesehen werden,

cc)

in den Versandhandel (§ 21) auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden,

wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, sowie zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, daß der Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,

 

b)

zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung für Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 besondere Steuersätze festzusetzen,

 

4.

nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei

 

a)

zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Waren[2] [Bis 29.07.2002: Kraftstoffen] aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, oder zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuordnen, daß nicht als Mineralölherstellung gelten

aa)

das Gewinnen von Mineralöl in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln oder beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Gewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben, an einen Mineralölherstellungsbetrieb unmittelbar oder über eine Sammelstelle oder an ein Mineralöllager abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird,

bb)

das Trocknen oder das rein mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung,

cc)

das Mischen von Mineralölen miteinander und mit anderen Stoffen, und dabei im Falle des Doppelbuchstaben aa zu bestimmen, daß die gewonnenen Mineralöle, soweit dadurch keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen, bei der Verwendung zu steuerbe...

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