(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

 

1.

sich in einem Steuerlager befindet,

 

2.

nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

 

(2) Steuerlager sind

 

1.

Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

 

2.

Mineralöllager (§ 7).

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