(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das
1. |
sich in einem Steuerlager befindet, |
2. |
(2) Steuerlager sind
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Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6), |
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Mineralöllager (§ 7). |
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