(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineralöllagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbegünstigtem Mineralöl dient.

 

(2[1]) 1Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralöllager in Person des Antragstellers [2] in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. 4Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

 

(3) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, daß Mineralöl nach Absatz 1 zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.

[1] Fortgeltung bis 31.12.2006 nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 30.07.2002.

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